Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
§ 1. Geschichtlicher Überblick.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

81. 
Geschichtlicher Überblick. 
Lübeck, 1143 durch Graf Adolf II. von Holstein ge- 
gründet, erlangte bereits 1226 die Reichsfreiheit. Seitdem er- 
litt die Stellung des zur Leitung der Angelegenheiten der 
Stadt berufenen Rates nach außen keine andere Beschränkung 
als die durch die Einsetzung eines kaiserlichen Schirmvogtes 
bedingte, die sich in der ersten Zeit nach Erlangung der 
Reichsfreiheit in der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den 
Schirmvogt namens des Kaisers äußerte. Diese Ausübung 
hörte aber bald auf, und die Ableitung der Selbständigkeit 
des Rates von der kaiserlichen Machtvollkommenheit trat dann 
nur noch in die Erscheinung durch eine für die Überlassung 
der Regalien zu leistende Geldzahlung. Nach innen war der 
Rat anfangs in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung 
von jeder Mitwirkung der übrigen Bürger befreit, auch war 
seine Zusammensetzung ihrem Einfluß entzogen: er besaß das 
Recht der Selbstergänzung. Der Rat bestand aus vier Bürger- 
meistern und zwanzig Ratsherren. Er leitete alle Angelegen- 
heiten durchaus selbständig; er hatte ebenso die Entscheidung 
über Krieg und Frieden wie über alle Verhältnisse der inneren 
Verwaltung. Er übte die Gerichtsbarkeit aus und war auch 
in der Festsetzung und Verwendung der Einkünfte grundsätz- 
lich unbeschränkt. Aber gerade in letzterer Beziehung ver- 
mochte er seine volle Unabhängigkeit nicht immer zu behaupten, 
und die Verhandlungen mit den Bürgern, zu denen er sich im 
Anfang des 15. Jahrhunderts verstehen mußte, um eine not- 
wendig gewordene Vermehrung der Einnahmen durchzusetzen, 
führten dazu, daß er ihnen eine Mitwirkung bei den verwal- 
tenden Behörden (Kämmerei, Weinkeller, Wette, Marstall), ja 
sogar (1408) Anteil an der Ratswahl zugestehen mußte. Doch 
wurde schon 1416 die alte Ordnung der Dinge wiederhergestellt, 
Brückner, Lübeck. 1
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.