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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 109 
übung der gutsherrlichen Rechte an dem ländlichen Grundbesitz, 
der in großem Umfange nicht als freies Eigentum, sondern als 
Erbpachtrecht erscheint oder auf Meierrecht beruht *), die Ver- 
waltung des sonstigen ausgedehnten staatlichen Grundbesitzes im 
Landgebiete und in der Stadt, einschließlich der des Wollmaga- 
zins, der Lagerplätze und des Teerhofes, sowie die Verwaltung 
und Unterhaltung der im Eigentum des Staates stehenden 
Seebadeanstalten in Travemünde und der staatlichen Bade- 
anstalten in der Stadt**. Seiner Begutachtungskommission 
liegt die Vorprüfung von Anträgen auf außerbudgetmäßige 
Bewilligungen ob, über die der Senat gemäß einer in der 
Versammlung des Bürgerausschusses vom 1. April 1903 von 
ihm abgegebenen Erklärung regelmäßig das Gutachten des 
Finanzdepartements einzieht. Die dem Finanzdepartement 
unterstellte Stadtkasse bildet die Zentralkasse des Staates; 
soweit nicht Ausnahmen angeordnet sind, fließen in sie alle 
Einnahmen und werden aus ihr alle Ausgaben bestritten. 
Die Kassen- und Rechnungsführung liegt einem Stadtkassen- 
verwalter ob, zu dessen alljährlicher Entlastung es eines Rat- 
und Bürgerschlusses bedarf (Art. 51 X Nr. 6 der Verf... Die 
Einnahmen aus Veräußerungen von Staatseigentum (für „reali- 
sierte Aktiva“) fließen in die Schuldentilgungskasse, die jähr- 
lichen Verwaltungsüberschüsse in die Reservekasse ***), Als 
Gemeindekasse besteht die Kasse der Verwaltungsbehörde für 
städtische Gemeindeanstalten. Über ihr Verhältnis zur Staats- 
kasse und das Verhältnis des Gemeindebudgets zum Staats- 
budget ist das Erforderliche schon oben 8. 65 ff. ausgeführt worden. 
Sache des Finanzdepartements ist die Aufstellung eines 
Entwurfs für den Voranschlag des Staates nach den ihm von 
den einzelnen Behörden zugehenden Unterlagent). Es reicht 
*, Vgl. Hartwig, die Rechtsverhältnisse des ländlichen 
Grundbesitzes im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck, 
1907. — Verhandlungen über den Erlaß eines Ablösungsgesetzes 
sind eingeleitet. 
**) Nur die Verwaltung der Freibadeanstalten ist Sache 
des Polizeiamtes. 
***) Neuerdings Ausgleichskasse genannt: Gesetz, be- 
treffend den Staatshaushalt, vom 23. September 1908. 
. »» Das Gemeindebudget wird von der Verwaltungs- 
behörde für städtische Gemeindeanstalten entworfen, das seo-
	        

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