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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Vorbemerkung.
  • § 20. 1. Die Stadtgemeinde Lübeck.
  • § 21. 2. Die übrigen Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 115 
18. Dezember 1899) wahrzunehmen. Zu seiner Zuständigkeit 
gehört endlich die gesamte Baupolizei. Während von der 
letzteren sowie von dem Wegewesen im Zusammenhange mit 
dem Bauwesen geredet werden soll, wird hier noch zweier 
in enger Verbindung mit dem Polizeiamte stehender Ver- 
waltungszweige, des Medizinalwesens und des Feuerlöschwesens, 
zu gedenken sein. 
Das Polizeiamt zerfällt in die Verwaltungsabteilung, die 
Exekutive und die Baupolizeiabteilung*). Als Beamte unter- 
stehen dem Polizeiherrn in der ersteren ein rechtsgelehrter 
Oberbeamter (Rat), in der Exekutive ein Polizeihauptmann, 
in der Baupolizeiabteilung ein Baupolizeiinspektor; der Sicher- 
heitsdienst in Travemünde und in den Landbezirken wird teils 
durch dort stationierte Schutzleute, teils von Lübeck aus 
wahrgenommen; eine Gendarmerie gibt es nicht. 
Von den der Zuständigkeit des Polizeiamtes unterliegenden 
Gegenständen ist die Verkehrspolizei sowie die Gewerbepolizei 
bereits kurz behandelt worden. Über einzelne ins Gebiet der 
Sicherheitspolizei gehörende Befugnisse des Polizeiamtes 
(Verwahrung und Vernichtung von Gegenständen, von denen 
ein gemeingefährlicher Gebrauch zu befürchten ist, vorläufige 
Verwahrung von Personen zu ihrem Schutze oder zur Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, Aus- 
weisung von Fremden) treffen die $$ 3—5 des Gesetzes über 
die Strafbefugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw. 
vom 16. Juni 1879 Bestimmung. In bezug auf das Einwohner- 
meldewesen ist auf die Verordnung vom 14. März 1906 mit Naclı- 
trag vom 26. Juni 1997 hinzuweisen. Sie enthält Vorschriften über 
die Ab-, An- und Ummeldung sowohl für das Gebiet der Stadt 
Lübeck wie für Travemünde und das Landgebiet. In letzterer Be- 
ziehung führte sie zu einer Kollision mit den Gemeindeordnungen, 
welche ebenfalls Vorschriften über diesen Gegenstand ent- 
hielten, die durch die vom Senate allein erlassene Verordnung 
nicht beseitigt waren und deshalb nachträglich durch Gesetze 
vom 26. Juni 1907 aufgehoben werden mußten. Was das 
Vereins- und Versammlungsrecht anbelangt, so galten bis zum 
*) Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung einer 
Baupolizeiabteilung bei dem Polizeiamte, vom 12. Juni 1895. 
g%
	        

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