Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 123 
bestanden haben muß. Die Baudirektoren sind der Bau- 
deputation als beratende Mitglieder beigeordnet. 
Für das Wegewesen ist maßgebend die Wegeordnung vom 
29. Juli 1874 mit ihren Nachträgen. Sie bezieht sich nach 
$ 1 auf die öffentlichen Wege in den Landbezirken, einschließ- 
lich der Travemünder Feldmark und der Vorstädte der Stadt 
Lübeck, soweit nicht für die Wege in den letzteren ander- 
weitige Anordnungen getroffen werden (siehe unten). Als 
öffentlich gilt jeder Weg, der dem gemeinsamen Verkehr nicht 
kraft Privatrechts entzogen werden kann. Die öffentlichen 
Wege sind entweder Staats- oder Gemeindewege. Staatswege 
sind alle vom Staate hergestellten oder übernommenen Kunst- 
straßen; in bezug auf sie beschränkt sich die Tätigkeit der 
Wegebehörde (des Polizeiamtes, siehe unten) auf die Wege- 
polizei, im übrigen liest ihre Herstellung und Unterhaltung 
der Baudeputation ob. Die Gemeindewege sind entweder 
Hauptwege (Gemeindewege I. Klasse) oder Nebenwege (Ge- 
meindewege II. Klasse) oder Fußwege. Wegebehörde ist das 
Polizeiamt, ihm steht als technischer Beirat einer der Bau- 
direktoren zur Seite. Die Geschäfte des Wegeinspektors hat 
ein technisch gebildeter Beamter der Baudeputation zu über- 
nehmen. Die Wegebehörde teilt die Landbezirke mit Ein- 
schluß der Travemünder Feldmark und der Vorstädte, letztere 
soweit sie der Wegeordnung unterstehen, unter tunlichster 
Berücksichtigung der bestehenden Guts- und Dorfschafts- 
verbände in Wegegemeinden, aus denen wiederum Wege- 
distrikte zu bilden sind. Die Wegeflichtigen wählen aus ihrer 
Mitte Gemeindewegeschauer; die Gemeindewegeschauer eines 
Distriktes wiederum wählen drei Distrikswegeschauer. Die 
Wegeschauer führen in Unterordnung unter die \Vegebehörde 
die Aufsicht über die Gemeindewege, und stellen als Ver- 
trauensmänner der \Vegegemeinden den weiteren Beirat der 
Wegebehörde dar. Die Gemeindewegeschauer bilden den Vor- 
stand der Wegegemeinden, doch tritt ihnen als Vorsitzender 
für Travemünde der Vorsitzende des Gemeindevorstandes, für 
die Landbezirke der Vorsitzende des Vorstandes derjenigen 
Landgemeinde hinzu, deren Feldmark an der Wegegemeinde 
am meisten beteiligt ist. Die Wegepflicht, d. h. die Ver- 
pflichtung zur Anlegung, Unterhaltung und Besserung der
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.