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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 125 
Vorklasse und drei Klassen und bestimmt, daß, wer an einer 
neu angelegten Straße bauen will, zuvor dem Erbauer der 
Straße wegen der für die Anlage der Straße aufgewandten 
Kosten eine nach näherer Maßgabe des $ 9 von der Bau- 
deputation unter Ausschluß des Rechtsweges festzustellende 
Entschädigung zu zahlen hat. Wer eine öffentliche Straße 
anzulegen beabsichtigt, hat den Grund und Boden für die 
Anlage der Straße sowie die Verbindungsstrecken mit vor- 
handenen Straßen unentgeltlich an die Stadt*) abzutreten; 
für die Anlage ist ferner die Genehmigung des Polizeiamtes 
erforderlich. Über die bauliche Herstellung erläßt der Senat 
allgemeine Vorschriften **). Nach der Herstellung der Straßen 
und Plätze durch Unternehmer werden sie von der Bau- 
deputation übernommen, auf die damit die Unterhaltungspflicht 
übergeht, jedoch hat der Unternehmer noch zwei Jahre lang 
die Kosten der Unterhaltung zu erstatten. Für den Anbau 
an Straßen und Plätzen in den Vorstädten gilt das Gesetz 
vom 15. Juli 1889. Danach ist die Errichtung von Gebäuden 
nur an Straßen gestattet, die nach näherer Maßgabe des $ 2 
des Gesetzes für den Anbau fertiggestellt sind. 
Die Beaufsichtigung der privaten Bautätigkeit, die Bau- 
polizei, ist für das ganze Staatsgebiet Sache des Polizeiamtes, 
bei dem, wie oben S. 115 erwähnt ist, eine besondere Bau- 
polizeiabteilung besteht***). Maßgebend ist für die Stadt, 
die Vorstädte und Vororte (siehe hierüber oben S. 8) sowie 
für Travemünde die Bauordnung vom 25. Mai 1903 mit Nach- 
trägen vom 27. September 1905 und 14. November 1906, für 
die TL,andbezirke die vom d. August 1867. Die Bauordnungen 
enthalten hauptsächlich Sicherheitsvorschriften, insbesondere 
Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr und Vorschriften 
zum Schutze der Gesundheit; ästhetische Zwecke verfolgt der 
& 64 Abs. 1 der Bauordnung vom 25. Mai 1903, nach dem 
Neu-, An- und Umbauten sowie sonstige neu herzustellende 
") So im Gesetz $ 12. 
**) Vgl. die Verordnung, betreffend die bauliche Her- 
stellung von Straßen in der Stadt Lübeck und deren Vor- 
städten vom 5. Juli 1899. 
***) Bekanntmachung vom 12. Juni 1895.
	        

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