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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 133 
zuzustellen. Ferner sind ihr über sämtliche unterstützte 
Personen Listen einzureichen, die von ihr zu einem General- 
verzeichnis zusammengestellt werden; dieses Verzeichnis ist 
zur Einsicht der Vorsteher und Verwalter der Stiftungen usw. 
bereitzuhalten. 
Siebentes Kapitel. 
$ 35. 
Das Schulwesen. 
Für das gesamte Schulwesen ist das Unterrichtsgesetz 
vom 17. Oktober 1885 maßgebend; indes ist es nicht nur 
durch eine Reihe von Nachträgen abgeändert, sondern auch 
durch zahlreiche besondere Rat- und Bürgerschlüsse inhaltlich 
beeinflußt und ergänzt worden. 
Nach Art. 1 des Gesetzes steht das gesamte Unterrichts- 
und Erziehungswesen im lübeckischen Freistaate unter der 
oberen Aufsicht bzw. Leitung der Oberschulbehörde. Un- 
mittelbar zu verwalten hat sie die öffentlichen Schulen sowie 
die nicht mehr zu Gottesdiensten benutze Katharinenkirche 
und die Stadtbiliothek; dies gilt auch für die öffentlichen 
Schulen auf dem Lande, so daß diese, trotz der unten zu 
erwähnenden Beitragspflicht der Schulgemeinden, als Staats- 
schulen anzusehen sind. Die Oberschulbehörde besteht*) aus 
drei Mitgliedern des Senates, von denen eins den Vorsitz 
führt, und zwölf bürgerlichen Deputierten, von denen zwei 
vom Senate, sechs ebenfalls vom Senate, aber auf Vorschlag 
des Bürgerausschusses und vier vom Bürgerausschusse gewählt 
werden (vgl. oben S. 57); Lehrer dürfen der Behörde als Mit- 
glieder nicht angehören. Der Oberschulbehörde werden die 
Direktoren des Katharineums (Gymnasium mit Realgymnasium) 
und des Johanneums (Reformrealgymnasium mit Realschule) 
für die Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Schulen, so- 
wie der Schulrat mit beratender Stimme beigeordnet. Die 
Oberschulbehörde bildet für die Angelegenheiten der einzelnen 
Arten von Schulen Abteilungen, denen noch weitere Schul- 
*) Nachtrag vom 7. Juni 1905.
	        

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