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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

134 Fünfter Abschnitt. 
leiter als beratende Mitglieder angehören. Der Schulrat ist 
sachverständiger Beirat der Oberschulbehörde. Er führt die 
Aufsicht über sämtliche öffentliche und nichtöffentliche 
Schulen, insofern und soweit sie ihm von der ÖOberschul- 
behörde übertragen wird, mit Ausnahme des Katharineums 
und des Johanneums. Zur näheren Überwachung der Bezirks- 
schulen auf dem Lande können von der Oberschulbehörde 
ehrenamtlich tätige Orts-Schulinspektoren (in der Regel Geist- 
liche) bestellt werden. 
Die Schulpflicht dauert von dem auf die Vollendung des 
sechsten Lebensjahres folgenden Ostern bis zu dem auf Vollen- 
dung des vierzehnten Lebensjahres folgenden Ostern und hat 
den Inhalt, daß den Eltern und deren Stellvertretern die Ver- 
pflichtung obliegt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen während 
des schulpflichtigen Alters nicht ohne den für die Volks- 
schulen vorgeschriebenen Unterricht zu lassen *). Die städtischen 
Volksschulen sind teils Zahl-, teils Freischulen; sie haben 
in der Regel acht aufsteigende Klassen, die Mittelschulen da- 
gegen, an denen entweder Englisch oder Französisch gelehrt 
wird, neun. Der Religionsunterricht wird in allen öffentlichen 
Schulen nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse er- 
teilt. Kinder, die diesem Bekenntnisse nicht angehören, sind 
auf Verlangen von der Teilnahme am Religionsunterricht 
zu entbinden; doch ist in solchen Fällen nachzuweisen, daß 
sie anderweitig ausreichenden Religionsunterricht erhalten. 
Das Landgebiet mit Einschluß des Städtchens Travemünde 
zerfällt in Schulbezirke, die, unter Berücksichtigung gewisser 
Bestimmungen des Gesetzes, von der Oberschulbehörde fest- 
zustellen sind. Die Errichtung und Unterhaltung der Schul- 
häuser ist, soweit sie nicht den beteiligten Gutsherrschaften 
oder Kirchengemeinden obliegt, Sache des Staates, die laufen- 
den Bedürfnisse der Bezirksschulen dagegen werden aus den 
den einzelnen Schulen zustehenden Einnahmen sowie aus 
gesetzlich bestimmten bzw. im Verwaltungswege geregelten 
jährlichen Beiträgen der beteiligten Gutsherrschaften und 
Schulgemeinden, soweit diese aber nicht ausreichen, aus der 
*) Strafvorschriften in den Art. 11 und 12.
	        

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