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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • § 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden.
  • § 19. 2. Die übrigen Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 135 
Staatskasse bestritten. Die Schulgemeinden werden gebildet 
aus allen einer Familie oder Haushaltung vorstehenden im 
Schulbezirk wohnhaften Personen, mit Ausnahme der Guts- 
herren und der Geistlichen; die Leitung und Verwaltung ihrer 
Angelegenheiten nimmt als Schulvorstand der Vorstand der- 
jenigen Landgemeinde wahr, in deren Bezirk das Schulhaus 
liegt. Der Schulvorstand hat indes keinen Einfluß auf die 
Verwaltung der Schule, insbesondere nicht auf die Anstellung 
der Lehrer: sie ist lediglich Sache des Staates; die Tätigkeit 
des Schulvorstandes beschränkt sich auf die Verwaltung der 
Kasse der Schulgemeinde und die Verteilung der Schullasten, 
die übrigens der Bestätigung durch die Oberschulbehörde bedarf. 
Die Errichtung neuer sowie die Übernahme bereits be- 
stehender Privatlehranstalten bedarf der vorgängigen Ge- 
nehmigung der Oberschulbehörde, der nähere Angaben über 
das Lehrziel, die Lehrkräfte und die Unterrichtsräume zu 
machen sind. Die Berechtigung zum Halten solcher Anstalten 
kann den Vorstehern in gewissen Fällen von der Behörde ent- 
zogen werden. Die für Privatschulen geltenden Vorschriften 
finden auch auf die von Religionsgesellschaften, juristischen 
Personen oder Vereinen errichteten oder gehaltenen Anstalten 
Anwendung, namentlich auf die von der römisch-katholischen 
Kirchengemeinde unterhaltene, zurzeit staatlich unterstützte 
katholische Schule. 
Als staatliche Fachschulen bestehen eine Gewerbeschule 
mit landwirtschaftlicher Winterschule, eine Baugewerkschule 
und eine unter einer besonderen Behörde stehende Navi- 
gationsschule mit einer Abteilung für die Ausbildung von 
Seemaschinisten. Die durch Gesetz vom 6. Februar 1906 *) er- 
richtete kaufmännische Fortbildungsschule mit Besuchszwang 
bis zum Abschluß des Schulhalbjahres, das der Vollendung des 
18. Lebensjahres verangeht, steht unter der Aufsicht der Handels- 
kammer und der Oberaufsicht der Oberschulbehörde; ihre Kosten 
werden, abgesehen von eigenen Einnahmen, durch die Kaufmann- 
schaft(oben S. 104) gedeckt, doch leistet der Staat einen durch 
Rat- und Bürgerschluß zu bestimmenden Zuschuß und stellt die 
Schulräume sowie Heizung und Beleuchtung unentgeltlich zur 
Verfügung.
	        

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