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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

136 Fünfter Abschnitt. 
Für die Ausbildung von Lehrern für Volks- und Mittel- 
schulen besteht seit 1807 ein von der Gesellschaft zur Be- 
förderung gemeinnütziger Tätigkeit*) begründetes Seminar, 
das erst durch Rat- und Bürgerschluß vom 20. Juli 1903 vom 
Staate übernommen worden ist. Die Fähigkeit zur Anstellung 
wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erworben. Der 
Ausbildung von Lehrerinnen für höhere Mädchenschulen dient 
das mit der staatlichen höheren Mädchenschule, der Ernestinen- 
schule, verbundene Lehrerinnenseminar; die Ausbildung von 
Lehrerinnen für Volksschulen erfolgt in einer unter der 
Leitung des Schulrates stehenden Lehrerinnen-Bildungsanstalt. 
Prüfungen werden ferner für Handarbeits- und Turnlehrerinnen 
abgehalten. 
Achtes Kapitel. 
8 36. 
Das Kirchenwesen. 
Inhaber des Kirchenhoheitsrechtes ist der Senat (vgl. oben 
S. 17). Seine sich aus ihm ergebenden Befugnisse erleiden 
nur die durch die Verfassung oder durch andere Gesetze 
gegebenen Einschränkungen. Solche Einschränkung enthält 
zunächst Art. 80 V der Verfassung: danach ist die Mit- 
genehmigung der Bürgerschaft erforderlich zur Gesttatung der 
Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens solcher Religions- 
gesellschaften, denen sie bisher nicht zugestanden ist. Ferner 
können nach $ 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche, zum Handelsgesetzbuche und zur Wechselordnung 
  
  
*) Die 1789 gegründete, zurzeit mehr als 1000 ordent- 
liche Mitglieder umfassende Gesellschaft zur Beförderung ge- 
ımeinnütziger Tätigkeit hat eine besonders ersprießliche "Tätig- 
keit namentlich immer auf allen Gebieten des Unterrichts 
entfaltet. Außer dem Lehrerseminar hat sie unter anderem 
die Schule für Seefahrer, die Gewerbeschule, die Taubstummen- 
anstalt und mehrere Kleinkinderschulen gegründet; die letzteren, 
sowie die Frauengewerbeschule, werden noch jetzt von ihr 
verwaltet. Auch im übrigen hat die Gesellschaft die größten 
Verdienste um das geistige Leben Lübecks; sie unterhält ins- 
besondere die Museumssammlungen und veranstaltet zahlreiche 
Vorträge.
	        

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