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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. 1. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

60 Dritter Abschnitt. 
Die Tätigkeit der bürgerlichen Deputierten in den Be- 
hörden ist als eine unentgeltliche Amtsführung zu bezeichnen ; 
sie sind indes keine Beamten im Sinne des lübeckischen Be- 
amtengesetzes *). 
s 19. 
2. Die übrigen Behörden. 
Weniger Eigentümlichkeiten als die gemischten Behörden 
bieten die nur aus Mitgliedern des Senates bestehenden. Her- 
vorzuheben ist, daß die meisten der vom Senate aus seiner Mitte 
gebildeten ständigen Kommissionen (z. B. die Kommission 
für Handel und Schiffahrt, die Kommission für Reichs- und 
auswärtige Angelegenheiten, die Zollkommission, die Beamten- 
kommission, die Reservatkommission) keine eigentlichen zur 
selbständigen Erledigung eines Kreises von Geschäften be- 
rufenen Behörden, sondern nur vorbereitende und begutachtende 
Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten sind. Eine Aus- 
nahme macht allenfalls die Justizkommission: ihre Tätigkeit 
ist nicht mehr eine rein begutachtende und vorbereitende; viel- 
mehr sind ihr bereits durch Gesetz gewisse Aufgaben zur 
selbständigen Erledigung zugewiesen worden: so durch 
$ 33 des Lübeckischen Gewerbegerichtsgesetzes vom 25. No- 
vember 1905 und $ 35 des Ortstatuts für das Kaufmanns- 
gericht zu Lübeck vom 20. Juni 1906 die Ausübung der Auf- 
sicht über das Gewerbe- und das Kaufmannsgericht und durch 
$S 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Katasteramt, vom 
18. Dezember 1899 die Aufsicht über das Katasteramt. Un- 
zweifelhaft haben den Charakter von Behörden das Polizeiamt 
und das Stadt- und Landamt; während letzteres kollegial 
organisiert ist, steht an der Spitze des ersteren nur ein 
Senator, der Polizeiherr **). 
Die Stellung der nur aus Senatoren bestehenden Behörden 
*) Darüber, ob sie Beamte im Sinne des Strafrechts und 
des Zivilrechts sind, vgl. Bollmann a.a. O0. S. 95f. und 
dazu Laband, Reichsstaatsrecht 1907, 8. 93 ff. 
**) Außer diesen Verwaltungsbehörden bestehen noch 
einige zur Entscheidung von Verwaltungsstreitsachen berufene 
Spruchkollegien sowie der Senatsausschuß für Gewerbe- und 
ersicherungswesen nur aus Senatsmitgliedern.
	        

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