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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. 1. Die Stellung des Senates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • § 5. 1. Die Stellung des Senates.
  • § 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
  • § 7. 3. Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 15 
wurde der Senat auch auf dem ihm verbliebenen Gebiete der 
Zentralverwaltung und der Gesetzgebung durch die Mitwirkung 
der bürgerlichen Organe beschränkt. In der Mitte des 19. Jahr- 
hunderts fing ferner die Rechtsprechung an, von ihm auf un- 
abhängige, selbständige Gerichte überzugehen, und so ist das 
Ergebnis das, daß dem Senate heute im wesentlichen dieselbe 
Stellung zukommt wie dem Landesherrn in den deutschen 
konstitutionellen Monarchien. Soweit es sich um die Kom- 
munalverwaltung handelt, ähnelt die Stellung des Senates 
außerdem derjenigen eines Stadtmagistrates. 
Grundlegend für die Stellung des Senates ist der bereits 
oben erwähnte Art. 18 der Verfassung, nach dem er sämtliche 
Staatsangelegenheiten und Gemeindeangelegenheiten der Stadt 
Lübeck zu leiten hat, soweit nicht der Verfassung eine Mit- 
wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft oder des Bürger- 
ausschusses ausdrücklich vorschreibt. Läßt sich danach ein 
vollständiger Überblick über seine Aufgaben erst durch eine 
Kenntnis dieser unten S. 33ff. zu behandelnden Einschrän- 
kungen gewinnen, so kann hier doch schon folgendes gesagt 
werden. 
Dem Senate allein liegt die Vertretung des Staates nach 
außen im völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Sinne ob. 
Eine Einschränkung besteht hinsichtlich des Abschlusses von 
Staatsverträgen, die den Handel, die Schiffahrt oder einen 
derjenigen Gegenstände betreffen, die der Mitgenehmigung der 
Bürgerschaft unterliegen: solche Verträge bedürfen nach 
Art. 50 IX der Verfassung der Zustimmung der Bürgerschaft. 
Die dem Staate zu leistenden Eide (Bürgereid, Beamteneid) 
nimmt der Senat ab*). Er ernennt grundsätzlich unbeschränkt 
die Beamten **), und wählt die bürgerlichen Deputierten bei 
den Verwaltungsbehörden, teils unbeschränkt, teils auf Vor- 
schlag des Bürgerausschusses (Art. 72 d. Verf.), soweit nicht 
das Ernennungsrecht selbst dem Bürgerausschusse eingeräumt 
ist. Der Senat übt die vollziehende Gewalt aus, soweit sie 
*) In bezug auf die mittleren und unteren Beamten pflegt 
der Senat auf Grund des $ 6 des Beamtengesetzes die Leistung 
des Eides vor dem Stadt- und Landamte anzuordnen. 
**) Das Nähere siehe unten S. 741.
	        

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