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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. 3. Stellung der Senatsmitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • § 5. 1. Die Stellung des Senates.
  • § 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
  • § 7. 3. Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

39 Dritter Abschnitt. 
tung gröblich verletzt. Überzeugt sich der Senat nach an- 
gestellter Prüfung und Anhörung des Beteiligten, daß dessen 
Austritt in Gemäßheit dieser Vorschriften geboten ist, so er- 
öffnet er ihm seinen dahingehenden Beschluß. Weigert der 
Beteiligte sich, diesem Ausspruche Folge zu leisten, so ver- 
weist der Senat die Sache zur gerichtlichen Entscheidung *). 
Die Tätigkeit der Senatoren teilt sich in diejenige, die 
sie als Mitglieder des Senates in diesem selbst ausüben, und 
in die ihnen als Vorsitzenden oder Mitgliedern der einzelnen 
Behörden obliegende. Ihre Stellung zum Senate in dieser 
letzteren Eigenschaft ist rechtlich dieselbe wie die der Be- 
hörden selbst (siehe oben S. 16). Im Senate kommt allen 
Mitgliedern in allen Angelegenheiten das gleiche Stimmrecht 
zu. Doch haben sich nach $ 12 Abs. 5 der vom Senate fest- 
gestellten Geschäftsordnung (jetzt vom 8. Juni 1906) bei Be- 
schlüssen über Anträge auf Abänderung oder Erlaß von Ver- 
fügungen, die von Behörden, in denen Senatsmitglieder den 
Vorsitz führen, getroffen oder unterlassen sind, die betreffen- 
den Senatsmitglieder der Abstimmung zu enthalten. 
Die Stellung der Senatsmitglieder wird von der Verfassung 
und anderen Gesetzen als „Amt“ bezeichnet; sie sind indes 
Beamte nur im allgemeinen staatsrechtlichen Sinne **), nicht 
in dem des lübeckischen Beamtenrechts. Insbesondere findet 
das Beamtengesetz auf sie keine Anwendung. Die Stellung 
eines Vorgesetzten gegenüber den Senatoren kommt nur dem 
Senate in seiner Gesamtheit, nicht etwa dem Bürgermeister zu. 
8 8. 
4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der 
Geschäfte. 
Der Senat wählt aus seiner Mitte alle zwei Jahre für 
die nächsten zwei Jahre einen Vorsitzenden, der während 
dieser seiner Amtsführung den Titel Bürgermeister führt, und 
zwar durch geheime Abstimmung nach unbedingter Stimmen- 
*), An welches Gericht, ist in dem vor dem Inkrafttreten 
des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen und seitdem nicht 
geänderten Gesetze nicht bestimmt. 
**) Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht 1907, S. 93 ft.
	        

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