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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

26 Dritter Abschnitt. 
an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, in denen ihnen, 
ebenso wie in den Kommissionen des Senates und den Be- 
hörden, denen sie beigeordnet sind*), beratende Stimme zu- 
steht. Sie können indes durch Beschluß des Senates einer 
Kommission auch als vollberechtigte Mitglieder beigeordnet 
werden und haben dann in ihr ebenso wie die übrigen Mit- 
glieder entscheidende Stimme. Den Senatssekretären ist unter 
Oberaufsicht des Bürgermeisters die Senatskanzlei mit ihren 
Beamten und Hilfsarbeitern unterstellt. 
Die Aufsicht über das Staatsarchiv ist unter der Ober- 
aufsicht eines Senatsmitgliedes, des Direktors des Archivs, 
einem Archivar übertragen. Er hat in Verhinderungsfällen 
die Senatssekretäre zu vertreten, ebenso wie diese zu seiner 
Vertretung verpflichtet sind. 
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft. 
Vorbemerkung. 
Die Bürgerschaft ist gemäß Art. 4 der Verfassung das- 
jenige Organ des Staates, dem gemeinschaftlich mit dem 
Senate die Staatsgewalt zusteht. Ihr gebührt indes eine Mit- 
wirkung bei der Leitung der Staatsangelegenheiten nur, soweit 
dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 18). 
Ihre Mitglieder vertreten nicht ihre Wähler oder den Wahl- 
bezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit aller 
Staatsangehörigen; sie sind von keinerlei Weisung abhängig, 
haben vielmehr lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das 
Wohl des Staates fordert, zu folgen (Art. 25 der Verf.). 
Die Bürgerschaft besteht aus hundertundzwanzig Mit- 
gliedern (Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit teils in ihrer 
Gesamtheit, teils durch einen Ausschuß aus (Art. 19). 
*), Durch Rat und Bürgerschluß vom 26. März 1900 ist 
der Senat allgemein ermächtigt worden, den Behörden Senats- 
sekretäre mit beratender Stimme beizuordnen. In der Regel 
geschieht dies bei der Baudeputation, der Oberschulbehörde 
und der Zentralarmendeputation.
	        

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