Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • § 5. 1. Die Stellung des Senates.
  • § 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
  • § 7. 3. Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

48 Dritter Abschnitt. 
erscheinen“: die Wahl unter diesen steht dem Senate 
zu*). Sowohl die Ernennungen als die Vorschläge sind nicht 
auf die Mitglieder der Bürgerschaft beschränkt, sondern 
können sich auf sämtliche Personen erstrecken, die an den 
Wahlen zur Bürgerschaft teilzunehmen berechtigt sind **). — 
Dem Bürgerausschuß liegt endlich noch die Ernennung der 
Mitglieder der Geheimkommissionen und der bürgerschaftlichen 
Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senates und 
der Bürgerschaft ob; von diesen Kommissionen wird gleich die 
Rede sein. 
Drittes Kapitel. Geheimkommissionen und 
gemeinsame Kommissionen. 
8 16. 
Sollten bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden 
Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Ver- 
anlassung der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmen- 
den Ansicht sein, daß der Gegenstand aus Rücksicht auf not- 
wendige Geheimhaltung sich so wenig zur Verhandlung mit 
dem Bürgerausschusse wie mit der Bürgerschaft eigne, so ist 
nach Art. 52 der Verf. eine Geheimkommission zu ernennen, 
welche die dem Bürgerausschuß wie die der Bürgerschaft zu- 
stehenden Befugnisse auszuüben hat. Es findet dann also 
*), Vorbereitet werden die Wahlen und die Vorschläge 
durch Wahlsektionen des Bürgerausschusses. 
**) Da es sich um bürgerliche Deputierte handelt, sind 
indes die Mitglieder des Senates ausgeschlossen. — Eigen- 
tümlich ist, daß bei der Verfassungsrevision von 1905 die 
Beschränkung auf die wahlberechtigten Bürger von Bestand 
geblieben ist, obwohl man durch einen besonderen Nachtrag 
vom 9. August 1905 zu, der Verordnung vom 18. Juni 1860, 
die Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffent- 
licher bürgerlicher Anstellungen betreffend, die Beschränkung 
für das Recht und die Pflicht der Mitbedienung öffentlicher 
Verwaltungsbehörden usw. auf wahlberechtigte Bürger aus- 
drücklich beseitigt und nur die wegen Konkurseröffnung und 
dergleichen nicht zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten 
von jenem Rechte bzw. jener Pflicht ausgeschlossen hat (vgl. 
oben 8. 29).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.