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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • § 14. 1. Zusammensetzung. Organisation. Geschäftsgang.
  • § 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 49 
eine Delegation der dem Bürgerausschusse und der Bürger- 
schaft zustehenden Rechte auf die Geheimkommission statt, 
sodaß durch übereinstimmenden Beschluß des Senates und 
der Kommission Rat- und Bürgerschluß entsteht, ohne daß 
der betreffende Gegenstand dem Bürgerausschuß zur Begut- 
achtung oder der Bürgerschaft zur Genehmigung vorgelest zu 
werden braucht. Die Bürgerschaft kann indes auch im ein- 
zelnen Falle die Vollmacht der Kommission beschränken; so- 
weit dies geschehen ist, muß der gewöhnliche verfassungs- 
mäßige Weg innegehalten werden *) (siehe indes unten $. 50 
über den Wegfall einer gutachtlichen Erklärung des Bürger- 
ausschussses). 
Die Zahl der in eine Geheimkommission zu wählenden 
Mitglieder **) wird von der Bürgerschaft bestimmt. Ein Beschluß 
der Kommission ist nur dann sültig, wenn er von der Mehr- 
heit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist. Im übrigen ist das Ver- 
fahren für die Verhandlungen der Geheimkommissionen durch 
ein besonderes Regulativ (vom 7. April 1875) bestimmt. Aus 
ihm ergibt sich, daß der Senat für die Verhandlungen mit 
der Kommission Kommissare zu bestellen hat. Diese treten, 
nachdem die Mitglieder der Kommission einen Wortführer 
und einen Stellvertreter für diesen sowie einen Schriftführer 
gewählt und sich zur Geheimhaltung der Verhandlungen ver- 
pflichtet haben, mit den Mitgliedern der Geheimkommission 
zu gemeinsamen Sitzungen zusammen, in denen einer der 
Senatskommissare den Vorsitz und ein dazu abgeordneter 
Senatssekretär das Protokoll führt. Daneben kann die Ge- 
heimkommission zu Sondersitzungen unter dem Vorsitze des 
Wortführers zusammentreten, sofern die Kommission solche 
für erforderlich erachtet. Beschlüsse werden auch in den 
*) Geheimkommissionen sind in den letzten Jahren regel- 
mäßig für die Aufnahme von Staatsanleihen eingesetzt worden. 
Die Befugnisse der Kommission waren bei der letzten An- 
leihe, derjenigen von 1906, nicht beschränkt; bei der Auf- 
nahme der Anleihe von 1899 war dagegen für die Bestimmung 
des Betrages die Genehmigung der Bürgerschaft vorbehalten. 
**) Die ebensowenig wie die bürgerlichen Mitglieder der 
gleich zu erwähnenden gemeinsamen Kommissionen Mitglieder 
der Bürgerschaft zu sein brauchen: Art. 72 Abs. 2 d. Verf. 
Brückner, Lübeck. 4
	        

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