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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • § 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden.
  • § 19. 2. Die übrigen Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 55 
mission wird innerhalb acht Tagen, nachdem er eingereicht 
oder nachdem der etwaige Vermittlungsvorschlag verworfen 
worden ist, in der Versammlung des Senates, in Gegenwart 
des Bürgerausschusses, von dem den Vorsitz führenden Bürger- 
meister eröffnet und verlesen; er gilt sodann als Rat- und 
Bürgerschluß *). 
Fünftes Kapitel. Die Behörden. 
8 18. 
1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden 
Behörden. 
Weder durch die Verfassung noch durch ein anderes Ge- 
setz ist die Organisation der Behörden im lübeckischen Staate 
allgemein geregelt. Ihre Existenz wird vorausgesetzt und er- 
scheint bei dem Gange, den die Entwicklung der Verwaltung 
genommen hat, heute selbstverständlich. Es muß indes daran 
erinnert werden, daß ursprünglich nicht nur die Leitung der 
äußeren Angelegenheiten, sondern auch die gesamte innere 
Verwaltung ausschließlich Sache des Rates war. Eine schärfere 
Gliederung in einzelne Behörden ergab sich von selbst mit 
der zunehmenden Beteiligung der Bürger an der Verwaltung 
(vgl. oben S. 1ff.): sie konnte nur in einer Mitwirkung der 
Bürger in besonderen Organen, in Behörden, zum Ausdruck 
kommen. Diese Beteiligung „bürgerlicher Deputierter“ an 
der Verwaltung wurde unter der Geltung des Rezesses von 
1669 mehr und mehr üblich, so daß sie, als die alte Verfassung 
von denen des Jahres 1848 abgelöst wurde, als ein anerkannter 
Grundsatz angesehen werden durfte. Dem Rate allein ver- 
blieben nur die Rechtspflege und die Polizei, und das hat 
sich, abgesehen davon, daß die ordentliche Rechtsprechung 
*, Dies Verfahren hat bisher nur einmal stattgefunden, 
und zwar aus Anlaß der Meinungsverschiedenheit zwischen 
dem Senate und der Bürgerschaft über die Frage der Deckung 
des Kehlbetrages im Budgetentwurfe für das Rechnungsjahr 
1895/96. Die Kommission entschied damals im Sinne des 
Senates. Vgl. Protokoll der Bürgerschaft vom 13. Mai 1896, 
V.d.S. mit d. B. 1895, und Bruns, Verfassungsgeschichte 
des Lübeckischen Freistaaates 1848—1898, S. 94.
	        

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