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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • § 9. 1. Das Wahlrecht.
  • § 10. 2. Wählbarkeit. Stellung der Gewählten.
  • § 11. 3. Die Wahlen.
  • § 12. 4. Organisation. Behandlung der Geschäfte.
  • § 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

49 Dritter Abschnitt. 
örternden Abs. 2 des Art. 18 und dem oben S. 26 erwähnten 
Grundsatze, daß die Mitglieder der Bürgerschaft nicht den 
Wahlbezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit 
aller Staatsangehörigen vertreten. 
II, Der Bürgerausschuß. 
$ 14. 
1. Zusammensetzung. Organisation. 
Geschäftsgang. 
Bereits bei den in den Jahren 1814—1824 geführten Ver- 
handlungen über die Revision der Verfassung war die Bildung 
eines kleineren Kollegiums neben der Bürgerschaft ins Auge 
gefaßt worden. Dieser Gedanke wurde in den Reformarbeiten 
der vierziger Jahre festgehalten und fand sowohl in der Ver- 
fassung vom 8. April wie in der in dieser Beziehung heute 
geltenden vom 30. Dezember 1848 (siehe oben S. 5) seinen 
Ausdruck. 
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern, die 
von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art 
gewählt werden, daß diejenigen als gewählt gelten, die bei 
jeder Wahl die meisten Stimmen erhalten haben; der Wort- 
führer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind nicht 
wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft sind der 
Wahl Folge zu leisten verpflichtet. In der Regel treten jähr- 
lich am ersten Montag im Dezember *) fünfzehn Mitglieder 
des Bürgerausschusses aus und werden in der an diesem Tage 
stattfindenden Versammlung der Bürgerschaft durch Neuwahlen 
ersetzt. Es darf indes nie mehr als die Hälfte des Bürger- 
ausschusses aus Neugewählten bestehen**, In der ersten 
nach den regelmäßigen jährlichen Ergänzungswahlen statt- 
findenden Versammlung wählt der Bürgerausschuß aus seiner 
  
  
*) Fassung vom 9. August 1905 (früher am dritten Montag 
des Julimonats). . 
**) Das Nähere siehe in Art. 54, Ubergangsbestimmungen 
über die Amtsdauer der Mitglieder des Bürgerausschusses aus 
Anlaß der Verfassungsrevision von 1905 in $ 1 des Gesetzes 
vom 9. August 1905.
	        

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