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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

56 Dritter Abschnitt. 
nicht mehr durch Mitglieder des Senates ausgeübt wird, noch 
heute nicht geändert. Ungeschriebener Grundsatz ist demnach 
auch heute noch, daß die Behörden, abgesehen von den ge- 
nannten ausschließlich dem Senate vorbehaltenen Gebieten, 
aus Mitgliedern des Senates und bürgerlichen Deputierten zu- 
sammengesetzt werden *). 
Von „gemischten“, d. h. aus Senatoren und bürgerlichen 
Deputierten zusammengesetzten .Behörden **) verwaltet werden 
unter anderem das Finanzwesen, das Bauwesen, das Schul- 
wesen, das Armenwesen, die Steuern, die städtischen Gemeinde- 
anstalten, das Feuerlöschwesen, das Begräbniswesen; ferner 
einzelne Anstalten, wie das Krankenhaus, die Irrenanstalt, 
überhaupt die öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten ***); ge- 
mischte Behörden sind auch die Zentralarmendeputation, die 
Rechnungsbehörde, das Medizinalkollegium. Allgemeine Grund- 
sätze über ihre Zusammensetzung, Organisation und Tätigkeit 
gibt es nur wenige; im einzelnen wird sie durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen, beim Fehlen solcher durch das 
Herkommen geregelt. 
Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Bedeutung 
der Behörde. Die der Senatoren ist immer erheblich kleiner 
als die der bürgerlichen Deputiertent). Da alle Mitglieder 
das gleiche Stimmrecht haben und den senatorischen kein 
Vetorecht zusteht, liegt eine Überstimmung der dem Senate 
angehörenden Mitglieder der Behörde durch die übrigen durch- 
aus im Bereiche der Möglichkeit. Die senatorischen Mit- 
glieder, die als „das Präsidium“ der Behörde bezeichnet zu 
*) Ausnahmen bestehen ferner für solche Gebiete, auf 
denen die Selbständigkeit der Einzelstaaten formell oder in- 
haltlich wesentlich eingeschränkt ist (Militärwesen, Zollwesen). 
**) Eine einheitliche Bezeichnung dieser Behörden gibt 
es nicht. Sie heißen Departement (Finanzdepartement), De- 
putation (Baudeputation), Behörde (Oberschulbehörde), Kol- 
egium (Armenkollegium), Vorsteherschaft (z. B. des Allgemeinen 
Krankenhauses). 
***) Eine Besonderheit gilt für das Waisenhaus und das 
St. Jürgen-Siechenhaus vor Travemünde; siehe unten S. 128. 
KM: +) Z, B. besteht das Finanzdepartement aus vier Senatoren 
und zehn bürgerlichen Deputierten, die Rechnungsbehörde aus 
zwei Senatoren und vier bürgerlichen Deputierten.
	        

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