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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. 2. Die übrigen Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • § 9. 1. Das Wahlrecht.
  • § 10. 2. Wählbarkeit. Stellung der Gewählten.
  • § 11. 3. Die Wahlen.
  • § 12. 4. Organisation. Behandlung der Geschäfte.
  • § 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 61 
zum Senate und der Bürgerschaft ist grundsätzlich nicht 
anders als die der aus Senatsmitgliedern und Bürgern zu- 
sammengesetzten. Die den Behörden — übrigens nicht bloß 
die den hier in Frage stehenden, sondern auch die den ge- 
mischten Behörden — angehörenden Senatoren haben in dieser 
ihrer Eigenschaft ebenso wie in der ihrer Zugehörigkeit zum 
Senate den Charakter von Beamten nur im allgemeinen ver- 
waltungsrechtlichen Sinne, nicht in dem Sinne des lübeckischen 
Beamtengesetzes. 
Neben den gemischten und den nur mit Senatsmitgliedern 
besetzten Behörden kommen in neuerer Zeit in beschränktem 
Maße auch Behörden vor, an deren Spitze keine Senatoren, 
sondern Beamte im Sinne des lübeckischen Beamtengesetzes 
stehen. Sie sind einstweilen als Ausnahmen anzusehen: als 
Grundsatz gilt heute noch, daß jede Behörde ihre Spitze in 
einem Mitgliede des Senates zu finden hat, und daß den Be- 
amten nur eine den Behörden nachgeordnete Stellung zu- 
kommt. Ob nicht die wachsenden Anforderungen des auf- 
blühenden Gemeinwesens die Durchführung dieses Grund- 
satzes allmählich unmöglich machen und den Übergang zu 
der Erledigung der Geschäfte durch eigentliche Beamte in 
größerem Maße als bisher notwendig machen werden, ist 
freilich eine andere Frage. Heute kann nur erwähnt werden, 
daß die Geschäfte des Vorsitzenden der Ersatzkommission von 
dem Öberbeamten des Polizeiamtes wahrgenommen werden, 
und daß das zur Verwaltung der Reichserbschaftssteuer ein- 
gesetzte Erbschaftssteueramt gemäß Rat- und Bürgerschluß 
vom 16. Juli 1906 aus einem vom Senate zu ernennenden 
Beamten *) als Vorsitzendem und zwei bürgerlichen Deputierten 
besteht. Ferner besteht nach dem Nachtrag zu der Verord- 
nung vom 17. September 1879, die Ausführung der Stran- 
dungsordnung betreffend, vom 9. Dezember 1906 das Strand- 
amt aus dem Lotsenkommandeur als Vorsitzendem und zwei 
vom Senate auf Vorschlag der Handelskammer gewählten 
Beisitzern. 
*) Zurzeit einem .Senatssekretär.
	        

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