Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • § 5. 1. Die Stellung des Senates.
  • § 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
  • § 7. 3. Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Funktionen des Staates. 89 
Das Landgericht *) steht unter dem Senate und dem Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Staatsministerium als obersten 
Dienstbehörden. Die Justizverwaltung steht, soweit nicht in 
dem Vertrage etwas anderes bestimmt ist, beiden Staaten ge- 
meinschaftlich zu, das Recht der Begnadigung, Strafverwand- 
lung und Strafbefristung demjenigen Staate, für den das Ge- 
richt fungiert hat. Das Recht der Aufsicht und Leitung der 
Beamten der Staatsanwaltschaft steht in betreff derjenigen 
Angelegenheiten, die sie nur für den einen der beiden Staaten 
wahrnehmen, der obersten Dienstbehörde dieses Staates zu. 
Das Oberlandesgericht für die freie und Hansestadt Lübeck 
(also das Hanseatische Oberlandesgericht) tritt auch als Ober- 
landesgericht für das Fürstentum Lübeck ein. Zur Zulassung 
von Rechtsanwälten beim Landgericht ist jede der beiden 
obersten Dientbehörden in bezug auf die ihrem Staate an- 
gehörenden Rechtsanwälte befugt. — Eingehende Vorschriften 
regeln die Tragung der durch die Unterhaltung des Land- 
gerichts erwachsenden Kosten. Für Lübeck ist das Land- 
gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht 
auf den Streitwert ausschließlich zuständig für Ansprüche der 
Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis 
(oben S. 76), für Ansprüche gegen den Staat wegen Ver- 
fügungen von Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldens von 
Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien, für An- 
sprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen 
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amts- 
handlungen sowie für Ansprüche gegen den Staat in betreft 
öffentlicher Abgaben **). 
Die Verteilung der Geschäfte beim Amtsgerichte geschieht 
durch das Präsidium des Landgerichts nach vorgängiger Rück- 
sprache mit den Amtsrichtern. Einem von ihnen wird die 
unmittelbare Dienstaufsicht übertragen, die sich jedoch nur 
auf die nicht-richterlichen Beamten erstreckt ***.. Das Amts- 
*, Die Verhältnisse des Oberlandesgerichts müssen hier 
unerörtert bleiben. 
**) & 24 der Ausführungsverordnung zum G.V.G. 
***) 8 45 der A.V. zum G.V.G.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.