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Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
buelow_denkwuerdigkeiten
Titel:
Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten.
Autor:
Bülow, Bernhard von
Bearbeiter / Herausgeber:
Stockhammern, Franz von
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
buelow_denkwuerdigkeiten_band_4
Titel:
Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Vierter Band. Jugend- und Diplomatenjahre.
Autor:
Bülow, Bernhard von
Bearbeiter / Herausgeber:
Stockhammern, Franz von
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Ullstein
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
827 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Fünfzehntes Kapitel.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • I. Wirtschaftliche Maßnahmen.
  • 1. Maßnahmen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete.
  • 2. Heu und Stroh.
  • 3. Bier.
  • 4. Verkehrsmaßnahmen.
  • 5. Maßnahmen aus Anlaß der Kohlennot.
  • 6. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
  • II. Anordnungen polizeilicher Natur.
  • 1. Verschiedenes.
  • 2. Post und Ausfuhr.
  • 3. Paßwesen und Grenzübertritt.
  • Aufgehobene Anordnungen.
  • Nachtrag.
  • Verzeichnis der Anordnungen in zeitlicher Reihenfolge.
  • Sachverzeichnis.

Volltext

Anfenthalt in Lindau und Umgebung. 233 
85. Alle nach 88 1 und 4 zur Anmeldung 
kommenden Personen haben der Ortspolizeibehörde 
und ihren Organen, sowie allen sonstigen staatlichen 
Überwachungsorganen jeden weiteren, in den bei- 
liegenden Mustern nicht geforderten Aufschluß über 
ihre Persönlichkeit wahrheitsgemäß zu geben und sich 
jederzeit während ihres Aufenthaltes im Gemeinde- 
bezirke diesen Organen gegenüber auf Verlangen 
durch Vorlage der Ausweispapiere auszuweisen. 
8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Gelostrafe bis zu 1500 1¾ wird bestraft 
.l wer der in 8§ 1, 2 und 4 festgesetzten Meldepflicht 
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 
2. wer bei der Meldung oder zu ihrem Zwecke die 
nach Muster I, II und III notwendigen Angaben 
nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, 
3.z wer es unterläßt, bei der Meldung oder auf Ver- 
langen der Ortspolizeibehörde die in seinem Besitze 
befindlichen Ausweispapiere vorzulegen (8 3, S§ 4), 
4. wer der Verpflichtung nach 8§ 5 nicht nachkommt. 
§ 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig wird die für den Bezirk von Stadt 
und Bezirksamt Lindau erlassene Anordnung vom 
7. Februar 1915 Nr. 10303 außer Wirksamkei gesetzt. 
Die bestehenden gesetzlichen, ober= und ortspolizei- 
lichen Vorschriften über das Meldewesen sowie die 
Vorschriften des K. Kriegsministeriums über die Melde- 
pflicht der Ausländer und die Vorschriften des stellv. 
Generalkommandos über die periodische Meldepflicht 
der feindlichen Ausländer usw., bleiben unberührt. 
München, den 12. Juli 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        

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