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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliographic data

Object: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Title page
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Full text

Artikel 9. Entstehungsgeschichte. 155 
Anlaß geben könne. Er bemerkte: „Der Artikel bestimmt insbesondere 
auch, daß, wenn aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Be- 
schränkung stattfinde, dies nur nach Maßgabe vorgängiger Ent- 
schädigung geschehen könne. Nun gibt es aber gesetzliche Beschränkungen 
in Ausübung des Eigentumsrechts, bei welchen von Entschädigung nicht 
die Rede sein kann. Dahin gehören z. B. Beschränkungen beim Bauen, 
bei Ausübung des Jagdrechts u. a., die durchaus notwendig sind. Nun 
wollte ich mich dagegen verwahren, daß man aus der Fassung des 
Artikels schließen könnte, als ob auch dergleichen Beschränkungen nur 
gegen Entschädigung möglich seien.“ — Nachdem noch Bedenken gegen 
den ersten Satz des Artikels — die „Unverletzlichkeit“ — erhoben worden 
waren, diesmal aber nicht, weil der Satz unwahr, sondern weil er 
selbstverständlich und daher überflüssig sei (Abg. Triest, 669), ergriff der 
Justizminister Simons das Wort (670). Er erklärte sich mit dem Zussch 
dahin einverstanden, daß die unentgeltliche Aufhebung von Rechten, 
z. B. Grundlasten, im Wege der Gesetzgebung mit dem Prinzip des 
Artikels durchaus vereinbar sei, wie denn die Verfassung ja selbst (oktr V 
Art. 40 = rev V Art. 42) auf ein solches Vorgehen verweise. Weiter 
bezeichnete er als Sinn des zweiten Satzes des Artikels, „daß eine 
Expropriation aus Gründen desöffentlichen Wohls nicht anders 
geschehen könne als gegen eine jedenfalls vorläufig festzustellende Ent- 
schädigung“. Das „Gesetz, auf welches der zweite Satz verweise“, sei 
„ein sogenanntes Expropriationsgesetz“. Endlich greift der Minister auf die 
oben wiedergegebene Außerung des Abg. Kisker zurück, die er vollauf 
billigt. Kisker habe den Sinn des zweiten Satzes richtig eingeschränkt. 
Mißverständnissen werde übrigens durch die Fassung des Satzes begegnet, 
„weil dort offenbar von Entziehungen und Beschränkungen, 
welche in einzelnen Fällen eintreten sollen, die Rede ist, nicht 
aber von Beschränkungen, welche vermöge einer allgemeinen 
gesetzlichen Disposition stattfinden". — Die Kisker--Simonsche 
Auslegung wurde von keiner Seite bemängelt. Zu vorstehendem vgl. 
auch vRZ 2 216 Anm. 4 und OG 37 136. 
2. Die beiden Sätze des Artikels. — Die Auslegung des Artikels 
hat zunächst das Verhältnis zu prüfen, in dem der erste und zweite 
Satz zueinander stehen. Wie unten 164 ff. darzulegen sein wird, bezieht 
sich der zweite Satz nur auf das Rechtsinstitut der Enteignung. Es 
fragt sich nun, ob auch der erste Satz mit dieser begrifflichen Ein- 
schränkung zu verstehen ist. Anders ausgedrückt: bedeutet die im ersten 
Satze gewährleistete „Unverletzlichkeit“ des Eigentums nur Sicherheit vor 
willkürlicher Enteignung (über diesen Begriff vgl. unten S. 165), oder
	        

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