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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Zweiter Abschnitt. - Zusammensetzung der Ständeversammlung.
  • I. Zahl der Abgeordneten, deren Vertheilung auf die Standesklassen und Art ihrer Erwählung.
  • II. Gesetzlich erforderliche Eigenschaften der Abgeordneten.
  • 1. Allgemeine Erfordernisse für alle Abgeordnete.
  • 2. Besondere Erfordernisse für die einzelnen Classen der Abgeordneten.
  • §. 76 - a. Bei der Ritterschaft.
  • §. 77. - b. Bei den städtischen Abgeordneten.
  • §. 78. - c. Bei den ländlichen Abgeordneten.
  • §. 79. - d. Bei den übrigen Abgeordneten.
  • III. Stellvertreter der Abgeordneten.
  • IV. Ablehnung des Abgeordneten-Auftrages.
  • V. Erneuerung der Stände-Versammlung.
  • VI. Erlöschen des Auftrags der Abgeordneten.
  • Dritter Abschnitt. - Zusammensetzung des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

16 
5) keine Rückstände an öffentlichen oder Communal-Abgaben haben, 
wegen welcher die Erecution bereits verfügt ist. 
g. 72. 
Fortsetzung. Mitglieder des Herzogl. Staats-Ministeriums kön- 
nen nicht Abgeordnete sein. Eben so wenig diejenigen, welche wirkliche 
Hof-, Militair= und Civil-Beamte eines auswärtigen Staats sind. Es 
findet jedoch eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen, welche in Königlich 
Hannoverischen Diensten stehen, Statt, so lange im Königreiche Hanno- 
ver ein Gleiches beobachtet wird. 
Diejenigen Mitglieder des gemeinschaftlichen Oberappellationsge- 
richts zu Wolfenbüttel, welche von den mit Braunschweig zu Haltung 
dieses Gerichtshofes verbundenen Fürsten ernannt sind, werden als aus- 
wärtige Staatsdiener nicht betrachtet. 
g. 73. 
Fortsetzung. Alle übrigen im hiesigen Dienste stehenden Civil- 
beamten, active Militairpersonen, Geistliche oder Schullehrer sind wähl- 
bar. Sie müssen aber, bevor sie die Wahl annehmen, dazu die Erlaub- 
niß der Regierung erhalten haben, welche nicht versagt werden wird, 
wenn nicht das Beste des Dienstes dieses nothwendig macht. 
. 74. 
Fortsetzung. Vater und Sohn können nicht zugleich Abgeord- 
nete sein, und wenn sie sich darüber, wer zurücktreten soll, nicht vereini- 
gen können, geht der Vater vor. 
S. 75. 
Fortsetzung. Niemand kann die Wahl zum Abgeordneten von 
mehreren Wahl-Collegien annehmen. 
2) Besondere Erfordernisse für die einzelnen EClassen der 
Abgeordneten. 
. 76. 
a. Bei der Ritters 5%% Wählbar als Abgeordnete der Rit- 
terschaft sind nur Eigenthümer und lebenslängliche Nutznießer eines land- 
tagsfähigen, in die Rittermatrikel eingetragenen Gutes. 
S. 77. 
p. Bei den stäbtischen Abgeordneten. Wählbar als Ab- 
geordnete der Städte sind die stimmführenden Mitglieder des Magistrats, 
und alle diejenigen Bürger, welche entweder Handel, oder Gewerbe oder 
Ackerbau treiben, Grundeigenthum im Bezirke der Stadt besitzen, und 
daselbst ihren wirklichen Wohnsitz haben, auch nach den zusammen zu 
rechnenden Ansätzen der Rollen sämmtlicher directen und Communal= 
stenern, zu den Höchstbesteuerten ihrer Stadt gehören. Die Anzahl der 
Höchstbesteuerten soll in jeder Stadt aus so viel Personen bestehen, als
	        

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