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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 189. 1916. 1179 
8 4. 
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung ein- 
schließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Als Säcks 
im Sinne dieser Verordnung gelten nur Jutesäcke. 
Soweit Lieferung in Leihsäcken erfolgt, hat der Lieferungspflichtige gegen den 
Empfänger Anspruch auf eine Leihgebühr von 1 Pf. für den Sack und Tag, gerechnet 
vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle bis zum Tage des Wiedereinganges. 
Hat der Empfänger die Leihsäcke nicht binnen 4 Wochen nach Eingang zurück- 
gesandt, so hat er Ersatz zu leisten in Höhe der für die gelieferte Ware gesetzlich vorge- 
sehenen Spanne zwischen den Preisen einschließlich Sack und ohne Sack unter Hinweg- 
fall jeglicher Leihgebühr. Soweit Preise für Lieferung einschließlich Sack nicht festgesetzt 
sind, gilt eine Spanne von 25,00 " für 1000 kg. 
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugs- 
vereinigung, soweit die Ware nicht an sie verladen ist. 
Kommt der Lieferungspflichtige dem Verlangen der Bezugsvereinigung, die Ware 
einschließlich Sack oder in Leihsäcken zu versenden, binnen 14 Tagen nicht nach, so kann 
die Bezugsvereinigung einen Preisabschlag in Höhe von 25 PoB auf den Zentner ein- 
treten lassen, es sei denn, daß der Lieferungspflichtige nachweislich ohne sein Verschulden 
nicht in der Lage war, die Säcke zu beschaffen. 
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch zwischen der Bezugsverei 
gung und den Stellen „an welche sie die Futtermittel abgibt. 
86. 
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung der 
Ware (§ 6 der Verordnung vom 5. Oktober 1916) beträgt für jeden angefangenen Mo- 
nat 60 Pf. für die Tonne. 
6. 
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (6 6 Gm der Verordnung vom 5. Oktober 
1916) hat der Eigentümer die Mengen, die er der Bezugsvereinigung liefern will, von 
seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, 
durch Sachverständige feststellen zu lassen, die von der Landwirtschaftskammer oder der 
entsprechenden Landwirtschaftsvertretung seines Bezirkes ernannt werden. Befinden 
sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hal der Eigentümer eine Bescheini- 
ung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. 
Könten die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht ausstellen, so ist unter ihrer 
Aufsicht Probe zu nehmen, die versiegelte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation 
des Bezirkes zur Feststellung der Beschaffenheit und des Minderwerts zu übersenden 
und die Versuchsstation zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an die Bezugs- 
vereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
5 7. 
Genossenschaften dürfen Futtermittel, die sich am 6. Oktober 1916, dem Tage des 
Inkrafttretens der Verordnung vom 5. Oktober 1916, in ihrem Besitze befanden, an 
ihre Genossen absetzen.
	        

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