Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
calker_verf_gesetze_1906
Title:
Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Place of publication:
Gießen
Publishing house:
Alfred Töpelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1906
Scope:
325 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Teil. Gesetzestexte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung betr., vom 10. Mai 1842.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
  • Cover
  • Vorbemerkung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Homepage
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Einleitung.
  • Title page
  • I. Die Entstehung des hessischen Staates.
  • II. Die Entwicklung Hessens bis zur Gründung des deutschen Bundes.
  • III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde.
  • IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich.
  • Zweiter Teil. Die Grundlagen des hessischen Verfassungsrechts.
  • Title page
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Dritter Teil. Die Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. (Gesetzestexte mit Nachträgen und Erläuterungen)
  • Title page
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Vierter Teil. Gesetzestexte.
  • Title page
  • 1. Verordnung vom 14. Juni 1819, die Einführung eines Regierungsblattes betr.
  • 2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli 1821.
  • 3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824.
  • 4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836.
  • 5. Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung betr., vom 10. Mai 1842.
  • 6. Gesetz vom 28. Sept. 1842, die Abänderung der Art. 16 u. 60 der Verfassungsurkunde betr.
  • 7. Gesetz vom 16. März 1848, das Petitions- und Versammlungsrecht betr.
  • 8. Gesetz vom 7. Aug. 1848, die religiöse Freiheit betr.
  • 9. Gesetz, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betr., vom 15. Juli 1862.
  • 10. Bekanntmachung vom 31. Dez. 1870, die Verfassung des Deutschen Bundes und die darauf bezüglichen Verträge betr.
  • 11. Bekanntmachung, die Militär-Convention d. d. 13. Juni 1871 betr. (mit den späteren Änderungen u. Ergänzungen).
  • 12. Gesetz vom 8. Nov. 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., (mit den späteren Änderungen und Ergänzungen).
  • 13. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 (mit den späteren Änderungen).
  • 14. Gesetz vom 1. Aug. 1878, die Abänderung des Art. 10 der Verfassungsurkunde betr.
  • 15. Gesetz vom 22. März 1879, das Etatsjahr für den Staatshaushalt betr.
  • 16. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Nov. 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.
  • 19. Gesetz vom 20. Okt. 1894, die Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 1875, die Taggelder der Ständemitglieder betr.
  • 20. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr.
  • 21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung der Art. 64 u. 67 der Verfassungsurkunde betr.
  • 22. Gesetz vom 18. Mai 1901, die Abänderung des Gesetzes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874 betr.
  • 23. Gesetz vom 26. März 1902, die Regentschaft betr.
  • 24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft betr.
  • 25. Gesetz vom 30. Dez. 1904, die Einführung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile betr.
  • Register.
  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführungen und Erläuterungen. Ergänzungsheft.

Full text

Togv. 
Vom Togohinterland. 
Ueber eine Reise, welche Premierlieutenant 
v. Doering im Mai und Juni in das Gebiet 
nördlich von Bismarckburg unternommen hat, sind 
kürzlich ausführliche Nachrichten hier eingetroffen. 
Der genannte Offizier, welcher sich durch mannigfache 
Expeditionen in die weitere Umgebung der Adeli- 
landschaft und durch seine kartographischen Aufnahmen 
verdient gemacht hat, brach am 26. Mai mit 
14 Trägern von Bismarckburg auf und marschirte 
nach Fasugü, wo er von dem Häuptling, einem alten 
Freunde der Station, überaus herzlich ausgenommen 
wurde. Obwohl er auf das Dringendste gewarnt 
wurde, weiter nördlich nach Bassari vorzudringen, 
da er dort kaum mit dem Leben davon kommen 
würde, brach v. Doering auf und gelangte, direkt 
nach Norden marschirend, in einem starken Tage- 
marsch durch reich angebaute Gegend über das Dorf 
Aggele und den Kamassifluß nach dem Dorfe 
Kwalwamuri in der Landschaft Bossu. Ihre Be- 
wohner smd aus Yendi eingewandert. Ihr Ober- 
herr ist der mächtige Häuptling von Todji (zwischen 
Sürnku und Fasugü), der schon 1890 dem Haupt- 
mann Kling feindlich gegenübertrat und den 
Fremden abgeneigt ist. Der Besit des etwa 300 
Hütlen umfassenden Dorses an Rindern, Schafen, 
Ziegen, Schweinen, Hunden und — meist weißen — 
Perlhühnern war beträchtlich. Es gelang dem Führer 
der kleinen Karawane, trotz des feindlichen Verhaltens 
der Bewohner seinen Marsch fortzusetzen und nach 
zwei Tagereisen am Abend des 2. Juni Bassari zu 
erreichen. Dasselbe besteht aus mehreren dicht neben- 
einander gelegenen Ortschaften, so daß es fast wie 
eine große Stadt aussieht; es mag wohl 10 000 
Hütten mit gegen 40 000 Einwohnern zählen. 
Bassari gehörte ursprünglich zu Yendi, hat sich aber 
in langen Kämpfen seine Unabhängigkeit erstritten. 
Es bildet einen Hauptplatz für Eisengewinnung und 
Bearbeitung, der Blasebalg steht hier keinen Augen- 
blick still, so daß man selbst nachts das durch Zer- 
schlagen eisenhaltiger Felsstücke hervorgerufene lante 
Pochen hört. Fortwährend werden Wassen herge- 
stellt. Auch Ackerbau und Rindviehzucht werden 
lebhaft betrieben; Butter und Käse wurde vielfach 
ausgeboten, was Lieutenant v. Doering bisher 
nirgends im Hinterland von Togo beobachtet hatte. 
Auch hier verhielten sich die Eingeborenen an- 
jangs sehr feindlich.') Doch gelang es dem Geschick 
des Lieutenants v. Doering, alsbald einen Umschlag 
zu seinen Gunsten herbeizuführen, so daß der Ober- 
häuptling Tagbä sich dem deutschen Schutz unter- 
stellte und um die deutsche Flagge bat. Am 10. Juni 
verließ Lieutenant v. Doering Bassari und trat 
  
*) vassari ist bereits im Dezember 1891 von Haupt- 
mann Kling besucht worden, der damals von Osten kam. 
Es scheint sich seitdem 1ue cröher zu haben (vergl. „Mit- 
theilungen“ 1893, 28.) 
  
10 
auf dem Wege, den er gekommen, den Rückmarsch 
an. Unterwegs wurde auch in Kwakwamuri die 
deutsche Flagge gehißt. 
Deutsch-Südwelkafrika. 
Regelung der Besltzverhältnisse. 
Wie der stellvertretende Landeshauptmann im 
südwestafrikanischen Schutzgebiet Major Leutwein 
berichtet, hat er auf Grund von Verträgen mit dem 
Kapitän der Hereros Samuel Maharero, dem 
Kapitän der Rehobother Bastards Hermann van 
Wyk und dem Kapitän des rothen Volkes (Hoachanas= 
Hottentotten) Manasse Noreseb über dice Aus- 
dehnung ihrer Stammesgebiete, ein größeres Gebiet 
zu Kronland erklärt. Dasselbe wird begrenzt: im 
Norden von der Südgrenze des Hererolandes, im 
Osten von dem Schafsfluß, im Süden durch die 
Wasserstellen Ougas, Guyas und Nugoais (Zwart- 
modder), im Westen von dem Nosob. Hierdurch hat 
indessen lediglich der Besitzstand an Grund und 
Boden gegenüber den benachbarten Eingeborenen- 
stämmen eine endgültige Regelung erfahren, während 
die etwa dort vorhandenen wohlerworbenen Rechte 
nchteingehorencr dritter Personen nicht berührt werden. 
Die Schaffung weiterer Kronländereien hat 
Major Leutwein in Aussicht gestellt. Dabei werden 
jedoch die Grenzen der Gebiete der Bondelzwarts, 
der Feldschuhträger und von Keetmanshoop unver- 
ändert bleiben. Auch das Gebiet von Bersaba soll 
vorläufig in seinem bisherigen Umfange belassen 
werden, bezüglich der Abgrenzung der Reservate in 
den Gebieten von Gibeon, in welchem bekanntlich 
Hendrit Witbooi der dauernde Wohnsitz an- 
gewiesen worden ist, und der Simon Kopper (Franz- 
manns-) Hottentotten werden mit den betreffenden 
Kapitänen demnächst Verhandlungen gepflogen werden. 
Aus Omarurn. 
Nach Meldungen aus Südwestafrika haben Ein- 
geborene von Omarurn einen dort seit längerer Zeit an- 
sässigen Engländer, Mr.Christie, welcher einen Bastard- 
mam angeblich in der Nothwehr niedergeschossen 
hat, überfallen und getödtet. Eine Untersuchung des 
Vorfalles durch den Landeshauptmann ist eingeleitet. 
Marlsall-Inseln. 
Neise des Kaiserlichen Kommissars der Marlshall-Inseln 
nach der Insel Nauru (früher pleasant Island). 
Am 17. August 1894, nachmittags 3 Uhr, verließ 
der „Archer“ die Jusel Ebon, um nach Nauru zu 
dampfen. Zwei Tage später, am 19. um Mittag, 
kamen die drei Bergspitzen der Insel zuerst in Sicht, 
und um 3 Uhr brachte uns ein Brandungsboot 
durch die hochgehende See an das Land und zum 
Amtsgebäude des kommissarischen Bezirksamtmannes 
Jung. Einen Hafen besitzt Nauru nicht, so daß 
Seeschiffe nicht ankern können, sondern in Fahrt auf
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment