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Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
calker_verf_gesetze_1906
Title:
Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Place of publication:
Gießen
Publishing house:
Alfred Töpelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1906
Scope:
325 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Teil. Gesetzestexte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
11. Bekanntmachung, die Militär-Convention d. d. 13. Juni 1871 betr. (mit den späteren Änderungen u. Ergänzungen).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
  • Cover
  • Vorbemerkung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Homepage
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Einleitung.
  • Title page
  • I. Die Entstehung des hessischen Staates.
  • II. Die Entwicklung Hessens bis zur Gründung des deutschen Bundes.
  • III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde.
  • IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich.
  • Zweiter Teil. Die Grundlagen des hessischen Verfassungsrechts.
  • Title page
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Dritter Teil. Die Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. (Gesetzestexte mit Nachträgen und Erläuterungen)
  • Title page
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Vierter Teil. Gesetzestexte.
  • Title page
  • 1. Verordnung vom 14. Juni 1819, die Einführung eines Regierungsblattes betr.
  • 2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli 1821.
  • 3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824.
  • 4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836.
  • 5. Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung betr., vom 10. Mai 1842.
  • 6. Gesetz vom 28. Sept. 1842, die Abänderung der Art. 16 u. 60 der Verfassungsurkunde betr.
  • 7. Gesetz vom 16. März 1848, das Petitions- und Versammlungsrecht betr.
  • 8. Gesetz vom 7. Aug. 1848, die religiöse Freiheit betr.
  • 9. Gesetz, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betr., vom 15. Juli 1862.
  • 10. Bekanntmachung vom 31. Dez. 1870, die Verfassung des Deutschen Bundes und die darauf bezüglichen Verträge betr.
  • 11. Bekanntmachung, die Militär-Convention d. d. 13. Juni 1871 betr. (mit den späteren Änderungen u. Ergänzungen).
  • 12. Gesetz vom 8. Nov. 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., (mit den späteren Änderungen und Ergänzungen).
  • 13. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 (mit den späteren Änderungen).
  • 14. Gesetz vom 1. Aug. 1878, die Abänderung des Art. 10 der Verfassungsurkunde betr.
  • 15. Gesetz vom 22. März 1879, das Etatsjahr für den Staatshaushalt betr.
  • 16. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Nov. 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.
  • 19. Gesetz vom 20. Okt. 1894, die Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 1875, die Taggelder der Ständemitglieder betr.
  • 20. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr.
  • 21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung der Art. 64 u. 67 der Verfassungsurkunde betr.
  • 22. Gesetz vom 18. Mai 1901, die Abänderung des Gesetzes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874 betr.
  • 23. Gesetz vom 26. März 1902, die Regentschaft betr.
  • 24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft betr.
  • 25. Gesetz vom 30. Dez. 1904, die Einführung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile betr.
  • Register.
  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführungen und Erläuterungen. Ergänzungsheft.

Full text

Verordnungsrecht des Kaisers. Französisch-ultramontane Verhetzung (1873). 285 
fassung eingeführt werde. Fürst Bismarck äußerte sich gegenüber dem letzteren Ver- 
langen sehr entgegenkommend, indem er am 16. Juni erklärte: 
„Die Einrichtung, wonach der Reichstag zugleich auch der Landtag für die besonderen An- 
gelegenheiten Etsast-Lothringens sei. könne nur einstweilige Geltung beanspruchen. Aus diesem 
vorübergehenden Zustande hosfe die Regierung in Ubereinstimmung mit dem Reichstage heraus- 
zukommen, wenn erst die elsaß-lothringischen Abgcordneten im Reichslag sitzen und an der 
Beratung sich beteiligen. Den ganzen Reichstag fortgesctzt zur Vertretung eines Landes von 
1½ Miltlionen Einwohner in Anspruch zu nehmen, dazu sei die Zeit des Reichstags zu kostbar.“ 
Zur Rechtfertigung des Verlangens der im § 8 für die Regierung geforderten Befugnisse zur 
„Fortsetzung der Diltatur“, wie Windthorst aufreizend bemerkt hatte, deutete aber Fürst 
Bsmarck nicht auf den großen politischen Hintergrund dieser Maßregel. Er begnügte sich zu 
versichern, daß auch diese Befugnis von der Regierung nur vorübergehend gefordert werde. daß 
sie aber das Vertrauen beanspruche und rechtfertigen werde, dem Reichstag nie Gelegenheit zu dem 
Vorwurf zu geben: „Wie habt ihr nur dergleichen thun können, nachdem euch die Ansichten des 
Reichstags belannt waren?“ Man werde sorgfältig erwägen, was man nachher vor dem Reichs- 
tag werde rechtfertigen können. 
Am 18. Juni wurde das Gesetz unter Ablehnung der ultramontanen Anträge 
mit großer Mehrheit angenommen und am 5. Juli im „NReichsanzeiger“ verössentlicht. 
Allerdings gehörte das volle deutsche Vertrauen in die „kerndentsche“ Natur der Be- 
völkerung der Reichslande dazu, um gerade jetzt dieselbe der altdeutschen des Reiches 
versassungsmäßig gleichzustellen, da eben jetzt Elsaß-Lothringen von der dreistesten 
französisch-ultramontanen Verhetzung aufgeregt und heimgesucht wurde. Schon 
die Austreibung der Jesuiten und der ihnen verwandten Orden hatte in dem Lande, 
welches die stattliche Summe von 786 Klöstern mit 4259 weiblichen und 726 männ- 
lichen Insassen zählte, besonders tiese Verstimmung erregt. Die nichtultramontanen 
und unbesangenen Kreise der Bevölkerung hatten sich durch diese Reinigung erfrischt 
gefühlt und mehr versöhnt mit Deutschland. Wenigstens konnte der Abgeordnete 
v. Puttkamer, Appellationsgerichtsrat in Colmar (später Unterstaatssekretär in 
Straßburg), dem Reichstag schon 1873 das Buch eines französischen Elsässers vor- 
zeigen, welches den Titel führte „Nos ennemis“ und unter diesen „Feinden“ nicht 
elwa die „Prussiens"“, sondern die Jefuiten verstand. Aber solche vernünftige Stim- 
men wurden übertönt durch das Hetzgeschrei der Ultramontanen und Protestler und 
namentlich durch die amtliche Einwirkung der Bischöfe von Nancy und St.-Die, wel- 
chen deutsche Neichslandkreise (Chateau-Salins, Saarburg 2c. auch nach dem Frankfur= 
ter Frieden noch unterstellt waren. Die beiden reichsländischen Bischöfe in Straßburg 
und Metz dagegen waren nur Suffragane, d. h. Diözesanbischöse mit Sitz und Stimme 
im Bischofskapitel, des Erzbischofs von Besancon. Der amtliche Einfluß, welcher von 
diesen Seiten her auf die reichsländische Bevölkerung geübt wurde, war so gut fran- 
zösisch und ultramontan zugleich, daß der Bischof von Nancy am 3. August 1873 einen 
Hirtenbrief von allen Kanzeln seiner Diözese, also auch in Deutsch-Lothringen, verlesen 
ließ, welcher die Gläubigen zu Gebeten für die Wiedervereinigung von Metz und Straß- 
burg mit Frankreich aufforderte. Der Urheber dieses in Deutschland verübten Frevels, 
der Bischof von Nancy, wurde vom Laudgericht Zabern zu einer Strafse von 2 Mo- 
 
	        

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