Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Monograph

Persistent identifier:
calker_verf_gesetze_1906
Title:
Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Alfred Töpelmann
Document type:
Monograph
Collection:
hessen
Publication year:
1906
Scope:
325 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Grundlagen des hessischen Verfassungsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
  • Cover
  • Vorbemerkung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Einleitung.
  • Title page
  • I. Die Entstehung des hessischen Staates.
  • II. Die Entwicklung Hessens bis zur Gründung des deutschen Bundes.
  • III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde.
  • IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich.
  • Zweiter Teil. Die Grundlagen des hessischen Verfassungsrechts.
  • Title page
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Dritter Teil. Die Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. (Gesetzestexte mit Nachträgen und Erläuterungen)
  • Title page
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Vierter Teil. Gesetzestexte.
  • Title page
  • 1. Verordnung vom 14. Juni 1819, die Einführung eines Regierungsblattes betr.
  • 2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli 1821.
  • 3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824.
  • 4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836.
  • 5. Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung betr., vom 10. Mai 1842.
  • 6. Gesetz vom 28. Sept. 1842, die Abänderung der Art. 16 u. 60 der Verfassungsurkunde betr.
  • 7. Gesetz vom 16. März 1848, das Petitions- und Versammlungsrecht betr.
  • 8. Gesetz vom 7. Aug. 1848, die religiöse Freiheit betr.
  • 9. Gesetz, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betr., vom 15. Juli 1862.
  • 10. Bekanntmachung vom 31. Dez. 1870, die Verfassung des Deutschen Bundes und die darauf bezüglichen Verträge betr.
  • 11. Bekanntmachung, die Militär-Convention d. d. 13. Juni 1871 betr. (mit den späteren Änderungen u. Ergänzungen).
  • 12. Gesetz vom 8. Nov. 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., (mit den späteren Änderungen und Ergänzungen).
  • 13. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 (mit den späteren Änderungen).
  • 14. Gesetz vom 1. Aug. 1878, die Abänderung des Art. 10 der Verfassungsurkunde betr.
  • 15. Gesetz vom 22. März 1879, das Etatsjahr für den Staatshaushalt betr.
  • 16. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Nov. 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.
  • 19. Gesetz vom 20. Okt. 1894, die Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 1875, die Taggelder der Ständemitglieder betr.
  • 20. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr.
  • 21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung der Art. 64 u. 67 der Verfassungsurkunde betr.
  • 22. Gesetz vom 18. Mai 1901, die Abänderung des Gesetzes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874 betr.
  • 23. Gesetz vom 26. März 1902, die Regentschaft betr.
  • 24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft betr.
  • 25. Gesetz vom 30. Dez. 1904, die Einführung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile betr.
  • Register.
  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführungen und Erläuterungen. Ergänzungsheft.

Full text

I. Von dem Großherzogtum u. dessen Regierung im allg. 39 
Was die Rechte der an dritter Stelle genannten 
Erbverbrüderten anlangt, so spricht die Hessische Ver- 
fassung in Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich von der eventuellen 
Nachfolgeberechtigung der erbverbrüderten Prinzen und 
anerkennt damit offenbar insoweit die Fortdauer der 
bestehenden Erbverträge.! Im Hinblick auf die durch 
HV. Art. 3 statuierte Unteilbarkeit Hessens erscheint 
es jedoch — ganz abgesehen von einem etwaigen Ein- 
spruch des Deutschen Reichs und von politischen Rück- 
sichten — rechtlich und tatsächlich als ausgeschlossen, daß 
die von vielen angesehenen Schriftstellern? vorgesehene 
1 Vgl. Anmerkung zu Art. 5. Nach dem Vertrage von 1614 
sollen beim Aussterben des hessischen Fürstenhauses die hessischen 
Lande zu zwei Dritteln an „die Chur= und Fürsten zu Sachsen“ 
und zu einem Drittel an das Haus Brandenburg, bei Erledigung 
des brandenburgischen Haufes dessen Lande zu gleichen Teilen 
an Sachsen und Hessen und endlich beim Aussterben des säch sischen 
Hauses Sachsen zu einem Drittel an Brandenburg und zu zwei 
Dritteln an Hessen fallen. (Vgl. Beck II, S. 18.), 
2 Cosack sagt (a. a. O. S. 11) unter Hinweis auf die Erb- 
verbrüderung von 1614 und auf die zurzeit bestehende Gliede- 
rung des Gesamthauses Sachsen in fünf regierende Häuser: 
„Mithin würde Hessen in sechs Theile zerstückelt. Die Untheilbar= 
keit Hessens, die im Ubrigen zu Recht besteht, ändert hieran nichts; 
sie ist eben für diesen Fall von allen zur Verfügung berechtigten 
Personen vollgültig aufgehoben.“ Ahnlich auch schon Weiß 
a. a. O. S. 215 und Gareis a. a. O. S. 57. Auch Rehm 
a. a. O. S. 49 sieht eine Teilung Hessens zwischen Sachsen und 
Preußen oder eventuell eine Teilung Preußens zwischen Hessen 
und Sachsen usw. vor. Dagegen betonen Pagenstecher, die 
Thronfolge im Gr. H., Gieß. Diss. 1898, S. 106 ff., Anschütz 
in der von ihm bearb. 6. Aufl. des Lehrb. d. deutsch. St R. von 
Georg Meyer, S. 272ff., Bornhak in Hirths Annalen 1904, S. 415 
und andere mit Recht, daß die Ansprüche der Erbverbrüderten 
unbeschadet der Fortdauer der bestehenden Erbverträge niemals 
zu einer Teilung des Staatsgebietes führen dürfen. Vgl. auch 
oben S. Zlf.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.