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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1873
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Other titles:
Zentral-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 268 — 
Ill Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, wenn das Geld 
gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus wenigstens doppelter Leinwand bestehen. 
Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein; die Umschnürung muß durch ihn hin- 
durchgezogen sein. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das 
Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 kg wiegen. 
Geldbeutel der Reichs= und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten werden auch mit 
Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit der Bleisiegel den Anforderungen 
der Post entspricht. 
1I7 Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder gute 
Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so ein- 
gelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Über 25 kg schwere Kisten müssen 
gut bereist und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen vernagelt und die beiden Böden so verschnürt 
und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel nicht zu öffnen sind. 
VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, das in Fässern oder Kisten versandt 
werden soll, muß zunächst in Beiteln oder Paketen verpackt sein. 
Postanfträge. 
§ 18. 1 Die Post kann beauftragt werden, 
1. Beträge bis 800 .K einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung); 
2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung): 
3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels 
Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben (Postprotestaufträge). 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind: 
Wechsel über mehr als 800 .5X, 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch das Wort 
„effeltiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten Münzsorte aus- 
drücklich bestimmt hat, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind. 
I. Es ist beizufügen: 
1. dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte Rechnung, 
quittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere — bis zu 10 — dürfen bei- 
gefügt werden, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur Einlösung vor- 
zuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 800 K nicht übersteigt; 
dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel. 
Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur 
Annahmeerklärung vorzuzeigen sind; 
dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel; mehrere Wechsel beizufügen, ist nicht 
gestattet. · 
mDerPostauftragistaufbesonderemVordruck,derPostauftragskatte,zuerteilen.Esgibt 
Postauftragskarten 
1. a) für Poslaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte; 
2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung; 
3. a) für Postprotestauiträge mit anhängender Postanweifung, 
b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte. 
!ê8s. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pf. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den 
Postscheckämtern läuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papier- 
stärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übercinstimmen. 
1
	        

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