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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1873
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Other titles:
Zentral-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Münz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

426 8 118. V. Die Zollpflicht. 
3. Wer sich der Möglichkeit, die Waren in den Inlandsverkehr zu 
bringen, dadurch begibt, daß er die Waren sofort beim Eingangsamte 
in eine öffentliche Niederlage abliefert, befreit sich dadurch von der 
Verpflichtung zur Entrichtung des Zolls?). 
4. Da in der Regel nicht der Warenführer (Frachtführer, Schiffer), 
sondern der Warenempfänger (Adressat) zur Tragung der Zollgebühren 
zivilrechtlich verpflichtet ist, die sofortige Entrichtung des Zolls 
beim Eingang der Ware an der Grenze daher Vorschüsse, Rechnungs- 
legungen, Ersatzleistungen, mehrfache Zahlungsmanipulationen und 
andere Erschwerungen des Geschäftsverkehrs zur.Folge haben würde, 
in vielen Fällen auch nach Zivilrecht eine Untersuchung der Ware 
bei der Enipfangnahme erforderlich ist, so ist gesetzlich die Möglich- 
keit gewährt, daß zwar die Abfertigung, d. h. die Feststellung des Zoll- 
betrages am Grenzzollamt erfolgen, die Erhebung des Betrages aber 
einem andern dazu befugten Amte, regelmäßig demjenigen des Bestim- 
mungsortes, übertragen werden kann. Dies geschieht durch Begleit- 
schein II, welcher die erforderlichen Angaben über Menge und Gat- 
tung der Waren, Zollbetrag und Zeit und Ort der Entrichtung des- 
selben enthält ?.. Jedoch werden Begleitscheine II nur dann ausge- 
stellt, wenn der Zoll mindestens 15 Mark beträgt). Wird ein Begleit- 
schein II erteilt, so hat der Warenführer Sicherheit zu leisten, falls sie 
ihm nicht vom Abfertigungsamte erlassen worden ist‘). Die bestellte 
Sicherheit wird frei, wenn der Nachweis der erfolgten Zollentrichtung 
erbracht wird. 
9. Auch die Abfertigung kann an ein Zollamt im Innern verwie- 
sen werden. In diesem Falle hat der Warenführer die Ladung spe- 
ziell zu deklarieren und die Ausstellung eines Begleitscheines I zu 
verlangen. Durch Unterschrift desselben übernimmt er eine doppelte 
Verpflichtung; nämlich erstens, die im Begleitschein bezeichneten Wa- 
ren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraum 
und an dem angegebenen Ort zur Revision und weiteren Abfertigung 
zu stellen; und zweitens für den Betrag des Eingangszolls zu haften 
und für denselben Sicherheit zu bestellen, falls ihm die letztere nicht 
erlassen wird). Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn 
durch das im Begleitschein bestimmte Amt bescheinigt wird, daß die- 
sen Obliegenheiten völlig genügt sei). 
1) Zollgesetz 8 40. . 
2) Zollgesetz $ 51, Abs. 1. Vgl. das Begleitschein-Regulativ vom 
5. Juli 1888 (Zentralbl. S. 501). Mehrfach ergänzt und abgeändert. Siehe dazu Hoff- 
mann, Kommentar S. 80 ff. Die jetzt geltende Fassung des Regulativs ist daselbst 
S. 85 ff. abgedruckt. 
3) Zollgesetz 8 51, Abs. 2. 4) Zollgesetz 8 45. 
5) Zollgesetz $ 44, 45. Dazu Hoffmann S. 70ff. An Stelle der Zollentrich- 
tung kann die Ablieferung in eine Niederlage unverzollter Waren treten. 
6) Zollgesetz 8 46.
	        

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