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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917_sach
Title:
Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Sachverzeichnis
Volume count:
50a
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
I. Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Cafés - Czenstochau
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)
  • Title page
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Gesetz. Die Vereinigung der Gemeinde Daxlanden mit der Stadtgemeinde Karlsruhe betreffend.
  • Gesetz. Die Vereinigung der Gemeinden Stadt und Dorf Kehl betreffend.
  • Gesetz. Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1910 betreffend.
  • Gesetz. Die Vereinigung der Gemeinde Feudenheim mit der Stadtgemeinde Mannheim betreffend.
  • Gesetz. Die Änderung des Fahrnisversicherungsgesetzes betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Herbeiführung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
  • Verordnung. Die Änderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Mannheim betreffend.
  • Verordnung. Die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetz betreffend.
  • Verordnung. Die Leichenschau betreffend.
  • Verordnung. Die Arzneitaxe betreffend.
  • Verordnung. Die Abänderung des Fahrnisversicherungsgesetzes betreffend.

Full text

G 959 20 
port der in Sandwichhafen ausgeschifften Waren- 
güter durch das unbestreitbar deutsche Gebiet 
hindurch bewerkstelligt worden sein dürfte und 
nicht von den britischen Behörden hätte verhindert 
werden können. 
XXXVIII. In der Erwägung, daß die Kraft 
der vorhergehenden Beweisführung keineswegs 
durch die Tatsache vermindert wird, daß irgend- 
ein Zeuge, wie der Kaufmann Josef Sichel, an- 
nimmt, die Warenniederlage der Herren Wilmer 
und Evensen habe sich in einer Entfernung von 
mehr als 1½ Kilometern östlich von der Missions- 
station befunden, woraus man schließen könnte, 
daß sie innerhalb des heute bestritteuen Gebietes 
gelegen war — weil, abgesehen davon, daß 
niemand besser als Evensen die Lage des 
eigenen Hauses und Magazines kennen konnte, 
und abgesehen davon, daß niemand so, wie er, 
darum besorgt war, diese Lage schriftlich fest- 
zustelleu, man leicht begreift, daß, da die Herren 
Wilmer und Evensen von 1886 an an einer 
anderen Stelle gewohnt haben, als wo sie im 
Jahre 1885 wohnten, die Fremden in den Frr- 
tum verfielen, jene Stelle mit dieser zu ver- 
wechseln und von ihnen angenommen wurde, 
daß an der einen Stelle die Waren lagerten, die 
während der Erhebung von Zollgebühren in 
Walfischbai an der anderen Stelle aufbewahrt 
wurden. 
XXXIX. In der Erwägung, daß die Be- 
urteilung des Beweisgrundes, der auf dem von 
dem Magistrate Mr. Simpson gemachten Zu- 
geständnisse beruht, daß der Baum, an welchem 
Jan Jonker Afrikander einen Bergdamarahirten 
aufhängen ließ, sich auf deutschem Gebiet in einer 
Entfernung von 600 yards von Rooibank (Schepp- 
mansdorf) befand, die Fakten, die von beiden 
Seiten dargeboten werden, mangelhaft und auch 
sich widersprechend sind, so daß man unmöglich 
mit Sicherheit den genauen Punkt, wo der Mord 
begangen wurde, feststellen kann. 
XI. In der Erwägung, daß an erster Stelle 
der Umstand dazu beiträgt, daß die Namen 
„Rooibank“ und „Scheppmansdorf“, so wie sie 
verstanden werden und wie sie Mr. Simpson in 
einigen seiner Aussagen vor der „Gemeinsamen 
Kommission“ verstand, eine unbestimmte Bedeutung 
haben — eine Unbestimmtheit, die es ebenso 
gut gestattet, die Entfernung von 600 yards von 
den Missionsgebäuden an zu rechnen, als von 
einem Orte, der mehr östlich oder näher an der 
von Mr. Wrey abgesteckten Grenzlinie liegt. 
XII. In der Erwägung, daß, wenn man 
in der Richtung nach Süden die Entfernung von 
600 yards von verschiedenen Punkten von Rooi- 
bank aus mißt, die nahe bei der geraden Linie 
liegen, welche dem Territorium als Grenze dient 
  
und die von Mr. Wrey festgestellten Grenzmarken C 
und D verbindet, innerhalb dieser Entfernung 
(in dem im Abschuitt 13 des Tatbestandes 
IResultando) XXXVI erwähnten Kloof und 
deshalb auf deutschem Gebiete befindlich) Bäume 
angetroffen werden, an denen der Bergdamara 
aufgehängt werden konnte, während er ebenfalls, 
wie von seiten Deutschlands behauptet wird, an 
den östlich von der Scheppendorfer Mission be- 
findlichen Bäumen des Tales des Kuisipflusses 
aufgehängt werden konnte. 
XIII. In der Erwägung, daß, wenn die 
deutsche Regierung in Gemäßheit der Nach- 
forschungen seiner Beamten beständig die Meinung 
aufrechterhält, daß sich der Ort der Mordtat auf 
dem heute bestrittenen Gebiete befindet, die 
britische Regierung, indem sie sich auf Aussagen 
des Mr. Simpson bezieht, mit gleicher Festigkeit 
und Beharrlichkeit die Ansicht vertritt, daß be- 
sagter Ort außerhalb der Linie C— liegt, ohne 
seine Lage mehr als auf ungefähre Weise zu be- 
stimmen. 
XIIII. In der Erwägung, daß die Zeugen- 
aussagen des Herrn Evensen bezüglich dieser Frage 
miteinander unvereinbar sind, weil aus dem am 
14. Januar 1909 abgelegten Zeugnis folgt, daß 
der Baum, an dem der Bergdamara aufgehängt 
wurde, etwa 200 Meter südöstlich von dem vom 
Zeugen bewohnten Hause stand, welches seiner- 
seits sich zu jener Zeit südöstlich von der Schepp- 
mansdorfer Kirche befand (Angaben, die die 
britischen Ausführungen stützen), während das 
am 9. März 1910 abgelegte Zeugnis die deutschen 
Behauptungen bestätigt, indem er hier versichert, 
daß der Mord auf dem gegenwärtig bestrittenen 
Gebiete begangen wurde. 
XIIV. In der Erwägung, daß aus den 
dargelegten Gründen man nicht als erwiesen be- 
trachten kann, daß die Kundgebungen des Mr. 
Simpson betreffs des Ortes des Verbrechens das 
Zugeständnis stillschweigend einbegriffen, daß die 
Ostgrenze von Walfischbai sehr nahe bei der 
Kirche von Scheppmansdorf vorbeiging, wo 
deshalb, wie er dann annehmen müßte, die Ebene 
mit Weidenplätzen, die Mr. Dyer in die Annexion 
einschloß, endigen würde. 
In der Erwägung, daß, auch wenn 
man entgegen allem, was in den vorhergehenden 
Erwägungen (Considerandos) gesagt worden ist, 
als erwiesen ansieht, daß der Magistrate Mr. 
Simpfon aus Anlaß des Inhaltes eines Ver- 
trages, des Fortschaffens und Lagerns von steuer- 
freien Waren und der Begehung eines Verbrechens 
wirklich zugestanden hatte, daß die Ostgrenze des 
Walkfischbai-Territoriums nahe bei der Kirche von 
Scheppmansdorf hindurchging, ein derartiges Zu- 
geständnis nur eine (persönliche) Ansicht ausdrücken
	        

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