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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1844
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1844
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 41.) Verordnung, die Benachrichtigung der Bergämter von Steinkohlenbau- Unternehmungen betreffend.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

446 
Behoͤrde ordnungamaͤsig ausgestellten, und von ihnen hinlaͤnglich gepruͤften Paß zu thun, und, daß die- 
ses geschepen sei, jedeemal auf dem neuen Paß ausdrüflich zu bemerken. 
» g.3. 
IndemnächstmkdnigbOberamt-»Ort-inwelchemderaus-wäktshereinkqmmetkveFremdezbm 
nachtet, hat derselbe seinen Paß dem Koͤnigl. Oberbeaniten vorzulegen, welcher alsdann solchen zu pruͤ- 
sen, und, wenn er ihn unberdächtig findet, die davon genommene Einsicht durch Beifsezung seiner Na- 
mens= Unterschrift mit Bemerkung des Orts und Tags der geschehenen Vorlegung zu beulkanden, auch 
den Namen des Paß-Innhabers samt dem Tag der Präsentation und der Reise-Route in ein desbalb 
zu haltendes alphabetisches Verzeichniß einzutragen hat. 
Enthält der Paß keine vollständige Personalbeschreibung oder keine Reise: Ronte, so hat der Beam- 
te, wenn ausse dem weder gegen die Glaubwürdigkeit desselben noch gegen die Rechtlichkeit des Innhabers 
ein besonderer Verdacht vorliegt, diesen Mangel noch zu ergänzen. · — , « 
Fehlt es aber an den wesentlichen Zeichen der Aechtheit einer oͤffentlichen Urkunde, an der Unterschrift 
und dem Siegel der kompetenten obrigkeitlichen Stelle, oder siund Merkmale einer Verfälschung vorhanden: 
- 
so ist der Innhaber nicht nur wie ein ohne Paß reisender Fremder anzusehen, sondern auch nach Beschaf- 
fenheit der Umstände als Betrüger in Untersuchung zu ziehen. - 
Eben so kann auch auf diesenigen Pässe krine Rüksicht genommen werden, deren Inhaber ausserhalb 
der in dem Paß enthaltenen Reise- Ronte angelrossen werden, oder bei deren Vorlegung die für die Gül- 
tigkeit des Passes entweder ausdrüklich vorgeschriebene oder durch den Zwek der Reise bestimmte Zeit be- 
reirs vesssosfen ist; es wäre dann, daß der Reisende den gegen ihn ensstandenen Verdacht auf eine glaub- 
würdise Weise von sich entfernen könnte. 
g. 4. 
Wenn ein Fremder gar keinen oder wenigstens keinen gültigen Reise-Paß vorweisen, noch auch bei 
einer in solchem Fall eintretenden nähern Untersuchung seinen Stand und den Zwek seiner Reise auf eine 
andere glaubwürdige Weise darthun kann: so ist demselben weder die Durchreise noch der Aufenthalt in 
*5 
Koͤnigreich zu gestatten. entha 
den Er (iwihnhr — an der Gränze abzuweisen, und wenn er sich bereits innerhalb der Königl. 
Staaken befinden sollte, nachdem zuvor ein Signalement von ihm zu den Acen genommen seyn wüd, 
auf dem kürzesten Wege wieder daraus zu entfernen. Auch hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er 
wegen der etwa einzuzlehenden näheren Erkundigungen auf s#iner Reise aufgehalten, und in Kosten or- 
sezt wird. . 
S. 5. 
Arme Personen, welche mit vorschriftsmäsigen Pässen versehen sind, und einen gesezlich erlaubten 
bestimmten Zweck ihrer Reise bescheinigen kdnnen, #ind zwar ungehindert passiren zu lassen. Es hat aber 
der Beamte Les ersten Königl. Gränzorts dieselbe nicht nur ernstlich zu verwarnen, daß sie sich auf ihrer 
Reise alles Bertlens enthalten sollen, sondern ihnen auch eine auf den kürzesten Weg eingerichtete Marsch- 
route vorzuschreiben, von welcher sie sich bei Strase, als Vaganten behandelt zu werden, nicht zu enk- 
fernen haben. Sowohl die Warnung ale die Marschroute hat er bei Vilirung des Passes in denselben 
einzutragen. 
g. 6. 
Fremden Handwerkspurschen ist der Eintritt in die Koͤnigl. Staaten nicht anders zu gestatten, als 
wenn sie eine von den Zunftvorstehern unterschriebene und besiegelte, auch durch die Mitunterschrift des 
vorgesezten Beamten beurkundete Handwerks. Kundschaft bei sich baben, welche nicht über ein halbes 
Jahr alt ist, und woraus sich zugleich ergibt, daß sie auf ihrer Wanderschaft Arbeit gesucht, aber keine 
erhalten haben, oder aus welchen Gründen jenes von ihnen unterlassen worden sei. - 
Diese Kundschaft haben sie in dem ersten Ort, we sich ein Königl. Oberbeamter befindet, demselben 
zur Wisirung vorzulegen, bel welcher Gelegenheit ihnen einzuschärfen ist, daß sie sich des Bettelns und 
zwekwidrigen Umherlaufens gänzlich zu enrhalten, mit demjenigen, was sie ans des Handwerksladen oder 
Onus- Kasin als Zöh pfenning erhalten würden, sich zu begnügen, ihre Reise nur auf solche Städte urd 
Ortschaften, wo Meister von ihrem Handwerk sich befinden, zu richten, an Orten, wo sse sich um Mi-
	        

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