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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimath-Wesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Eisenbahn-Wesen.
  • 6. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 252 — 
2. Die Beschlußnahme des Bundesraths über die Zulassung und den Umfang von Ausnahmen 
für den Verkehr im Inlande erfolgt auf Grund der von den betheiligten Landesregierungen beizubringenden 
Nachweise darüber, daß dergleichen Ausnahmen im Hinblick auf den derzeitigen allgemeinen Gesundheitszustand 
der betreffenden Thierarten in bestimmten Gegenden unbedenklich, sowie in den Fällen des §. 3 Absatz 2 
des Gesetzes darüber, daß die dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden sind. 
Die Verpflichtung zur Beseitigung von Streumaterialien, Dünger 2c., sowie zur Reinigung der 
Wagen und Geräthschaften mit Wasser nach jedesmaligem Gebrauche (siehe unten II. 4 Absatz 1 und II. 5) 
bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfizirung der Wagen und 
Geräthschaften zugelassen werden. Bei Wagen, deren Einrichtung eine Reinigung mittelst Wassers nicht 
gestattet (gepolsterte Wagen u. s. w.), ist die Reinigung in anderer genügender Weise zu bewirken. 
II. Zu §. 4. 
Für die von den Landesregierungen zu erlassenden näheren Bestimmungen über das anzuordnende 
Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden 
Gebühren sind nachstehende Normen maßgebend: 
1. Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der Desinfektion in 
irgend eine Benutzung genommen werden. Auf einer an dem Wagen befestigten Tafel oder in anderer augen- 
fälliger Weise ist mit einer deutlichen Inschrift zu vermerken, daß der Wagen zu desinfiziren ist. Der Ver- 
merk ist nach erfolgter Desinfektion zu entfernen. 
2. Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden (I. 1), ist 
Fürsorge zu treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1 des Gesetzes bezeich- 
neten Thierarten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung behufs Vornahme der Desinfektion 
nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über welche sie ausgegangen sind. 
3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) alsbald nach Entlee- 
rung der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des Wiedereinganges alsbald nach An- 
kunft der Wagen — und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrole kann jedoch die Vornahme 
der Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an einzelnen Stationen (Des- 
infektionsstationen) zentralisirt werden. In solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Des- 
insektionsstation ein für alle Mal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen 
Wagen dorthin geschafft und desinfizirt werden müssen. Diese Frist darf die Dauer von 48 Stunden — 
vom Zeitpunkte der Entladung bis zu dem der Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten. 
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen münden, kann ange- 
ordnet werden, daß die Vornahme der Desinfektion der Wagen, soweit die dazu erforderlichen Einrichtungen 
vorhanden sind, in bestimmten Desinfektionsanstalten zu zentralisiren ist. Sind an solchen Orten Einrich- 
tungen der bezeichneten Art gar nicht oder nicht in genügendem Maße vorhanden, so ist auf deren Herstellung, 
bezw. Vervollständigung thunlichst hinzuwirken. 
Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden Wagen sind, soweit 
ihre Einrichtung es gestattet, zur Verhütung einer Uebertragung von Ansteckungsstoffen durch Entfallen von 
Geräthschaften, Stroh, Dünger rc. sorgfältig geschlossen zu halten. 
4. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung des Strohes, Düngers rc. 
und eine gründliche Reinigung der Fußböden, Decken und Wände durch Wasser (bei Frost durch heißes 
Wasser) vermittelst stumpfer Besen vorangehen. 
Die Desinfektion muß bewirkt werden, entweder 
a) durch heiße Wasserdämpfe (von mindestens 100 Grad Celsius) oder 
b) durch heißes Wasser (von mindestens 70 Grad Celsius) und heiße alkalische Lauge (5600 Gramm 
Soda oder Pottasche auf 100 Kilogramm Wasser) oder 
e) durch Ausspülen und Ausspritzen mit Wasser (bei Frost mit heißem Wasser) und sorg-
	        

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