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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 51 des Centralblatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

– 672. — 
33. Zoll= und Steuerwesen. 
–. 
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Februar 1903 eine Verlegung der Zoll- 
grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet zum Zwecke der Erweiterung dieses Gebiets im Süden 
genehmigt hat, ist von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom 
Bundesrat erteilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung der 4. November 
1903 festgesetzt worden. « ,- 
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet nimmt nunmehr folgenden: Lauf: 
Von dem westlichen Endpunkte der im-Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung folgt die 
Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Pallisaden und der schwimmenden Abfertigungsstelle Vorsetzen 
bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs der Westseite dieser Brücke das 
südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zollgebiet einschließend. Von hier ab folgt 
die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am Uferrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder 
und setzt sodann ihren Lauf an der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der 
Zollschuppen bis zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm 
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße bei St. Annen bis zu der südwestlichen 
Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren Südseite bis zum südöst- 
lichen Ende fort, von wo aus sie, sich nach Süden wendend, die Straße Alter Wandrahm schneidet, 
an der Ostseite des neuen Speicherblocks weiterläuft und nach Uberschreitung des Ausflusses des von 
der Sülze nach dem Wandrahmsfleth führenden Wasserlaufs in südwestlicher Richtung zuerst dem Ost-, 
dann dem Südufer der Flethe bis zum Ostrande der Straße Holländischereihe folgt. Von hier wendet 
sich die Zollgrenze nach Süden, läuft an der Ostseite jener Straße bis zum Brooktorkai, überschreitet 
ihn in derselben Richtung und erreicht, sich nach Westen wendend, die Ostseite der Brooktorkaibrücke, 
von wo aus sie in südöstlicher Richtung die Kaigleise überschreitet und sich am Ufer des Brooktor- 
hafens auf einer kurzen Strecke nach Osten und dann nach Südosten wendet, um die dort aufsgestellte 
Grenztafel zu erreichen. Sie überschreitet sodann den Brooktorhafen in der Richtung auf die Ostseite 
des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an der Südseite der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße 
entlang bis zu dem durch eine Grenztafel bezeichneten Punkte, überschreitet die Meyerstraße, erreicht 
den nördlichen Endpunkt des Zollgitters neben dem Hannoverschen Bahnhof und folgt diesem Gitter 
bis zur Eisenbahnelbbrücke. Dem westlichen Rande dieser Brücke folgend, tritt die Grenze an das 
linke Elbufer über und nimmt ihren weiteren Lauf an dem westlichen Rande der Hannoverschen Eisen- 
bahn längs des dort angebrachten Zollgitters bis zur Unterführung der Harburger Landstraße, die 
Bahngleise in das Zollgebiet einschließend. · 
Hier wendet die Zollgrenze sich nach Westen und läuft, stets dem Zollgitter folgend, zuerst 
parallel mit der Harburger Landstraße bis zum Ernst August-Kanal, dann in nordwestlicher Richtung 
parallel mit der Landesgrenze bis an das Gebäude des Nebenzollamts Ernst August-Schleuse, welches 
sie in das Zollgebiet einschließt, und darauf wiederum parallel mit der Landesgrenze auf dem Damme 
am neuen Schutenhafen bis zur Einmündung des Veddelkanals in den Reiherstieg. 
Von dort geht sie über den Reiherstieg in gerader Linie bis zu dem durch eine Grenztafel 
bezeichneten Punkte des Ellerholzdeichs. An dem westlichen Fuße des aufgehöhten Terrains, auf 
welchem sich das Nebenzollamt Reiherstieg befindet, sodann an dem westlichen und demnächst nördlichen 
Fuße des Ellerholzdeichs entlang laufend, erreicht sie den Roßdeich, folgt demselben an dessen nörd— 
lichem Fuße bis zu dem den Kohlenschiffhafen östlich begrenzenden Deiche, läuft hierauf am östlichen 
Fuße dieses Deiches sowie weiter an der östlichen Wasserlinie der schwimmenden Zollgitter und Pontons 
entlang und springt dann von der Nordostecke des nördlichen Pontons über den Hafeneingang nach 
dem durch eine Grenztafel bezeichneten Punkte östlich vom neuen Lotsenhause. Hier wendet sie sich 
nach Norden, erreicht das Ufer der Elbe und tritt zu der hier beginnenden Abschlußvorrichtung in 
der Elbe über, folgt derselben und dem nördlichen Rande des Schwimmdocks bis an die Pontons der 
Abfertigungsstelle Fährkanal, an deren Südrande sie sich hinzieht, bis sie am östlichen Ende der Pontons 
den Punkt erreicht, von welchem aus sie in gerader Richtung auf den westlichen Endpunkt der im 
Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung die Elbe wieder überschreitet. 
  
 
	        

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