Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • 1. Verwaltung.
  • 2. Trennung der Gewalten.
  • 3. Innere Verwaltung und Polizei.
  • 4. Auswärtige Verwaltung. Heeres-, Finanz- und Justizverwaltung.
  • 5. Verwaltungsrecht.
  • 6. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • 7. Literatur des Verwaltungsrechts.
  • 8. Verwaltungsorganisation.
  • 9. Verwaltungsakte.
  • 10. Verwaltungszwang.
  • 11. Beschwerde.
  • 12. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 13. Kompetenzkonflikte.
  • Innere Verwaltung.

Full text

Literatur des Verwaltungsrechts, $ 7. 95 
sich in Geltung befinden. Auch bei Entscheidungen in der Be- 
schwerde- und Berufungsinstanz sind die inzwischen ergangenen Ge- 
setze zu berücksichtigen. Wenn ein Verwaltungsakt auf Grund der 
Behauptung angefochten wird, daß er dem bestehenden Rechte 
zuwider sei, ist bei der Entscheidung über das Rechtsmittel das Recht 
zugrunde zu legen, das zur Zeit der Vornahme des Verwaltungs- 
aktes ın Geltung war. 
7. Literatur des Verwaltungsrechts'. 
8 7. 
Wissenschaftliche Bearbeitungen des Verwaltungsrechtes stammen 
erst aus neuerer Zeit. Das Verwaltungsrecht hat aber Vorläufer in 
anderen Wissenschaften gehabt, von denen es sich allmählich als 
selbständige Disziplin loslöste. Im wesentlichen bestehen für das Ver- 
waltungsrecht zwei Anknüpfungspunkte, Der eine liegt im Staats- 
recht. Die Wissenschaft des Staatsrechtes umfaßte ursprünglich 
sowohl den Stoff, den man jetzt als Verfassungsrecht oder Staats- 
recht im engeren Sinne, als den, welchen man als Verwaltungsrecht 
zu bezeichnen pflegt. Die staatsrechtlichen Werke aus der Zeit des 
alten deutschen Reiches und des deutschen Bundes enthalten daher 
neben dem verfassungsrechtlichen auch verwaltungsrechtliches Material, 
wenn auch letzteres gegenüber dem ersteren in den Hintergrund 
tritt. Der zweite Anknüpfungspunkt liegt in der Polizei- und 
Kameralwissenschaft. Diese Disziplinen stellten sich die 
Aufgabe, den künftigen Beamten die Kenntnisse zu überliefern, 
deren sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren 
und Finanzverwaltung bedurften. Die Bearbeiter behandelten aber 
die von ihnen erörterten Fragen mehr vom politischen, als vom 
Rechtsstandpunkte; es kam ihnen weniger darauf an, Rechtsgrund- 
sätze zu entwickeln, als Gesichtspunkte zweckmäßigen Verhaltens 
aufzustellen. 
Diese Art wissenschaftlicher Bearbeitung der auf die Verwaltung 
bezüglichen Disziplinen konnte genügend erscheinen, so lange das 
Verwaltungsrecht im wesentlichen auf Verordnungen und Instruktionen 
der höheren Verwaltungsorgane beruhte. Als aber im Laufe des 
19. Jahrhunderts die gesetzliche Regelung des Verwaltungsrechtes 
immer weiter fortschritt, konnte die bisherige Behandlung nicht mehr 
für genügend erachtet werden. Zuerst fingen die Systeme des 
partikulären Staatsrechts an, dem Verwaltungsrecht eine eingehendere 
arstellung zu widmen. Bahnbrechend war in dieser Beziehung 
ı Die Literatur zum deutschen Verwaltungsrecht ist seit dem Erscheinen 
der ersten Auflage dieses Werkes (1883) bis zur Unübersichtlichkeit angewachsen. 
Zur Entlastung der Literaturangaben zu den einzelnen Paragraphen sei hier- 
mit ein für alle Male auf die betreffenden Artikel der Hand- und Wörterbücher 
verwiesen. Die Literatur ist nur soweit angeführt, als sie zum 
Text in Beziehung steht oder zu seiner Ergänzung herange- 
zogen werden muß. Insbesondere wurde auf eine Aufzählung der einzelnen 
Artikel der verschiedenen Hand- und Wörterbücher und der zahlreichen Kom- 
mentare zu den Reichs- und Landesgesetzen verzichtet.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.