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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimath-Wesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Finanz-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
  • Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • 8. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

Lutheraner — 
können Gebühren erhoben werden, nicht aber 
neben L. (vgl. Gebühren IV). 
Lutheraner s. Altlutheraner. 
Luxemburg, Verkehr mit Brauntwein zwi- 
schen der Branntweinstenergemeinschaft und L. 
s. Branntweinbesteuerung lIII u. V. 
Luxusstenern sind eine Unterart der Auf- 
wandsteuern, nämlich diejenigen Aufwand- 
steuern, welche sich an einen die Durchschnitts- 
bedürfnisse übersteigenden Aufwand knüpfen. 
Bei der ungemeinen Flüssigkeit der Grenzen 
des Begriffs „Luxus“ ist auch die Grenzlinie 
zwischen Luxus= und anderen Aufwandsteuern 
eine völlig unsichere; dieselbe Aufwandsteuer 
kann teilweise eine sein, teilweise nicht. 
Der Begriff der L. ist daher ein in der Steuer- 
lehre wenig verwertbarer, und es ist anzuer- 
[Rraftfahrzeuge, 
Mädchenhandel 95 
und durch ME. vom 22. Dez. 1894 (MBl. 1895, 
15) und 5. Juni 1909 (MBl. 149) sind kom- 
munale Automobilsteuern für unzulässig erklärt. 
Dasselbe ist in dem ersten Erlaß geschehen hin- 
sichtlich anderer L., wie auf Klaviere, Equipagen, 
Pferde usw. Vgl. Aufwandsteuern, 
Hundesteuer, Lustbarkeitssteuern, 
Reichsfinanz. 
wesen III). 
Literatur u. a.: Bilinski, Luxussteuer als Korrektiv 
der Einlommensteuer, Leipzig 1875; Graf, Problem 
der Luxussteuer, Berlin 1905. 
Lymphe (Justitute zur Erzeugung von 2.). 
Die Beschaffung und Erzeugung von Schutz- 
pockenlymphe zur Durchführung des Impf- 
zwanges (s. Impfgesetz) ist Sache der Landes- 
regierungen, die hierzu die erforderliche Anzahl 
von Impfanstalten einzurichten haben (Reichs- 
  
kennen, daß ihn die preuß. Steuergesetzgebung, impfgesetz vom 8. April 1874 § 9). Derartige 
insbesondere auch das KA. vermeidet. Die staatliche Anstalten für Preußen bestehen in 
wirklichen L. haben sich stets als eine wenig Berlin, Kassel, Cöln, Halle, Hannover, Königs- 
geeignete Steuerform erwiesen, weil sie infolge berg, Oppeln und Stettin; ihre Verwaltung 
des sich nur in beschränktem Maße bei einer regelt sich nach der Instr. für die kgl. Schutz- 
kleinen Minderheit der Bevölkerung vorfinden= pockenimpfanstalten vom 28. Dez. 1876 (Mhl. 
den wirklichen Luxus im Verhältnis zu der Mühe 1877, 9) und ist meist nebenamtlich dem am 
der Veranlagung und der Belästigung der Orte wohnhaften Kreisarzt übertragen; die Auf- 
Steuerpflichtigen wenig einträglich sind. In sicht führt der für den Sitz der Anstalt zuständige 
Preußen ist im Staatssteuersystem ein Versuch Regierungspräsident (Erl. vom 20. Juli 1905 — 
mit L. durch das Edikt über die neuen Kon= MMBl. 332). Niederlagen der in den Impf- 
sumtions= und Luxussteuern vom 28. Okt. 1810 anstalten gewonnenen Lymphe in den Apotheken 
(G. 33) gemacht worden, und zwar mit Steuern sind nach den Grundsätzen vom 31. Jan. 1910 
für das Halten von männlichen oder mehr als (Ml. 79) eingerichtet. Die Kontrolle über 
einem weiblichen Dienstboten, von Hunden, die Reinheit und Wirksamkeit der L. in den 
Reit= und Kutschpferden, zwei= und vierrädrigen öffentlichen Impfterminen und an der Hand 
Wagen. Diese L. erwiesen sich aber als so der von den Impfärzten gemachten Aufzeich-- 
unergiebig und lästig, daß sie schon 1814 wieder nungen ist den Kreisärzten zur besonderen Pflicht 
aufgehoben wurden. Heute können von den gemacht (Dienstanw. für die Kreisärzte vom 
indirekten Kommunalsteuern den L. zugezählt 1. Sept. 1909 — MM Bl. 381 — FKF 87 Abs. 3). 
werden die Lustbarkeits- und, wenn sie die zum | Nach dem Bundesratsbeschluß vom 18. Juni 
Gewerbebetrieb und zur Bewachung notwendi-! 1885 und 28. April 1887 (s. Erl. vom 28. Febr. 
gen Hunde freilassen, die Hundesteuern (s. d.). 1900 im Anhang 2. Teil Ziff. 24 der amtlichen 
Ein wenigstens in großen Gemeinden zur Be-= Ausgabe der Dienstanw. f. d. Kreisärzte) soll 
steuerung geeigneter Gegenstand eines zweifel-Menschenlymphe bei den öffentlichen Impfun- 
losen Luxus sind die nicht gewerblichen Zwecken gen nicht mehr verwendet werden. Der Ver- 
dienenden Automobile, zumal ihre Belastung kehr der Impfanstalten mit den Apotheken und 
mit hohen Steuersätzen unbedenklich und wegen der Vertrieb der Lymphe durch diese ist geregelt 
der Belästigung des übrigen Verkehrs gerecht= durch Erl. vom 31. Jan. 1910 — MMl. 79. 
fertigt sein würde. Neuerdings hat indes das S. auch Impfung von Tieren, Lun- 
Deutsche Reich diesen Gegenstand des Luxus genseuche (des Rindviehgs). 
für seine Besteuerung in Anspruch genommen!] Lyzeen s. Mädchenschulwesen III 2. 
M 
“ Bezeichnung für Mark (Erl. vom 1. Febr. 
1908 — Ml. 32) s. Silbermünzen. 
—l s. Mädchenschul- 
wesen. 
Mädchenhandel. Über Verwaltungsmaßnah- 
men zur Gewährung eines wirksamen Schutzes 
gegen den M. ist unter dem 18. Mai 1904 in 
Paris ein Abkommen zwischen dem Deutschen 
Reiche, Belgien, Dänemark, Spanien, Frank- 
reich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, 
Portugal, Rußland, Schweden, Norwegen und 
der Schweiz getroffen worden. Allen übrigen 
Staaten ist der Beitritt vorbehalten, hiervon 
  
  
haben bisher Csterreich-Ungarn, die Vereinigten 
Staaten von Amerika und Brasilien Gebrauch 
gemacht (R#l. 1905, S. 695, 705, 715; 1908, 
481). Jede der vertragschließenden Regierungen 
hat sich verpflichtet, eine Behörde zu bestellen, der 
es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von 
Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht 
im Auslande zu sammeln. Der Begriff des M. 
ist hier also in einem weiteren Sinne gefaßt, als 
er in der deutschen Gesetzgebung bisher ver- 
wendet wird (s. Kuppelei III). Diese sog. 
Zentralstellen zur Bekämpfung des M. sind be- 
fugt, unmittelbar, d. h. ohne diplomatische Ver-
	        

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