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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1877
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877.
Volume count:
5
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
8. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • 1. Allgemeines Verwaltungs-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Finanz-Wesen.
  • 7. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 8. Heimath-Wesen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

                                   — 195 — 
geben wolle, um dort Heilung zu suchen; dieser Absicht sei er nicht entgegengetreten und habe 
ihn entlassen. Der Gemeindevorsteher H. endlich sagt aus: St. sei zu ihmegekommen und habe über 
seinen Fuß geklagt, daß derselbe schlimmer geworden sei, und er es nicht mehr machen könne, daß 
er auch fürchte, daß der Fuß noch schlimmer werde und deshalb wünsche nach Veltheim zu gehen, 
weil er dort geboren sei. St. habe ihn gebeten, wegen seiner Aufnahme in Veltheim einmal 
an den dortigen Schulzen zu schreiben, was er auch gethan habe. Daß der kranke Fuß wirklich 
den St., wie er angab, damals bereits arbeitsunfähig gemacht habe, dafür spricht nicht nur der 
vorgerückte Zustand des Leidens, welches die ärztlichen Zeugnisse wenige Tage später konstatiren, 
sondern auch die Thatsache zur vollen Ueberzeugung, daß er am 10. Februar 1874 9 Stunden 
gebrauc, um den nur 1; bis 2 Stunden betragenden Weg von Kalme nach Veltheim zurück- 
zulegen. 
St. hatte bei seiner Entlassung von Qu. etwa 4 Thlr. Lohn erhalten, wovon er nach Zah- 
lung einer Schuld beim Schuhmacher und Schneider nur einige Groschen übrig behalten hatte. 
Er befand sich also bei seiner Arbeitsunfähigkeit und Mittellosigkeit in einem Zustande, in welchem 
er, wenn die wenigen in seinem Besitze befindlichen Groschen ausgereicht hätten, ihn kurze Zeit 
vor Hunger zu schützen, jedenfalls die Mittel nicht besaß, die Kosten der durch seine Krankheit 
nothwendig gewordenen ärztlichen Behandlung und Pflege zu bestreiten. 
Allerdings hat St. gleichwohl die unmittelbare öffentliche Armenpflege des Armenverbandes 
Kalme hierzu nicht in Anspruch genommen. Er sagt vielmehr aus, er habe, der festen Versiche- 
rung des Gemeindevorstehers H., daß ihm in Veltheim Unterstützung gewährt werden müsse, ver- 
trauend, in Kalme um eine Unterstützung nicht angehalten, obgleich er bei seiner Anwesenheit 
daselbst nicht nur völlig arbeitsunfähig, sondern auch ohne alle Existenzmittel gewesen sei. Der 
Vorsteher H. will auch von einer Hülfsbedürftigkeit des St. während dessen Anwesenheit in 
Kalme nichts erfahren, namentlich nicht gewußt haben, ob er damals noch Existenzmittel besaß. 
Allein derselbe giebt doch selbst an, daß zwischen ihm und St. über dessen Aufnahme in Velt- 
heim verhandelt worden, daß St. deshalb Bedenken geäußert habe, weil er von dort so lange 
sort sei, und daß er, da er nicht wußte, welcher von den verschiedenen Orten, an denen sich St. 
aufgehalten, zu der Unterstützung desselben verpflichtet sei, zunächst nach Veltheim als seinem Ge- 
burtsorte geschrieben habe. Es ergiebt sich schon hieraus, daß es sich bei der fraglichen Unter- 
redung über die Verpflichtung zur Aufnahme des St. wesentlich um die Frage nach der Ver- 
pflichtung zur Unterstützung desselben handelte, daß gerade das Bedürfniß einer solchen Unter- 
stützung den St. zum Gemeindevorsteher geführt und daß er denselben um seine Vermittelung in 
Veltheim deshalb gebeten hatte, damit diesem Bedürfnisse dort abgeholfen werde. Noch unzwei- 
deutiger geht dies aber aus dem bei den Akten des Landrathsamtes Halberstadt befindlichen 
Briefe des Gemeindevorstehers H. vom 7. Februar 1874 an den Schulzen in Veltheim hervor. 
Derselbe lautet nämlich: 
„Geehrtester Freund, ich muß Sie benachrichtigen, daß der Dienstknecht St. von da, bei 
Ackermann Franz Qu. ist, nun aber krank ist, wegen sein Bein, daß er nicht mehr arbeiten 
kann, nun wünschte, er nach Veltheim, weil er da geboren ist, und seine Unterstützung kriegte. 
Lieber Freund benachrichtigen Sie mir, was Ihr Wunsch ist.“ 
Es ist hiernach außer allem Zweifel, daß die Bitte des St. nach der eigenen Auffassung des 
Vorstehers in Kalme den Zweck hatte, die Unterstützung der hierzu für verpflichtet erachteten Ge- 
meinde Veltheim zu erlangen. Damit hatte St. aber auch die öffentliche Armenpflege thatsächlich 
für sich in Anspruch genommen. In welcher Weise er dies that, daß er Armenhülfe nicht ge- 
rade von dem Armenverbande Kalme verlangte, ja sogar sogleich den Wunsch ausgesprochen haben 
mag, daß ihm dieselbe an seinem Geburtsorte Veltheim zu theil werden und der Gemeindevor- 
steher das hierzu Erforderliche vermitteln möge, ist für die vorliegende Entscheidung ebenso uner- 
heblich, als die Frage, ob der Vorsteher von Kalme sich von der thatsächlich nach Obigem wirk- 
lich vorhandenen Hülfsbedürftigkeit des St. persönlich näher überzeugt hat, oder sich davon nicht 
näher überzeugen zu müssen geglaubt hat, da nach seiner und auch nach der Meinung des Hülfe 
Nachsuchenden es einem anderen Armenverbande oblag, dieselbe zu gewähren. Denn es kommt 
 
	        

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