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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1877
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877.
Volume count:
5
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Münz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage a. Anweisung für die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 627 — 
beim Ansäuern eine in Aether schwer lösliche oder gelblich-weiße Abscheidung, so ist diese gegebenenfalls 
nach der folgenden Ziffer 4 unter b auf Schwefel weiter zu prüfen. 
Das klare Filtrat von b wird durch Zusatz von Ammoniakflüssigkeit und Ammoniumkarbonat= 
lösung auf alkalische Erden geprüft. 
4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren 
Salzen. 
a) Zur Bestimmung der schwefligen Säure und der schwefligsauren Salze werden 50 g ge- 
schmolzenes Fett in einem Destillirkolben von 500 cem Inhalt mit 50 cem Wasser vermischt. Der 
Kolben wird darauf mit einem dreimal durchbohrten Stopfen verschlossen, durch welchen drei Glasröhren 
in das Innere des Kolbens führen. Von diesen reichen zwei Röhren bis auf den Boden des Kolbens, 
die dritte nur bis in den Hals. Die letztere Röhre führt zu einem Liebig'schen Kühler; an diesen schließt 
sihutaicht mittelst durchbohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U. Röhre (sogenannte Peligorssche 
öhre). 
Man leitet durch die eine der bis auf den Boden des Kolbens führenden Glasröhren Kohlen- 
säure, bis alle Luft aus dem Apparate verdrängt ist, bringt dann in die Peligot'sche Röhre 50 cem 
Jodlösung (erhalten durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7, 8 Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter), 
lüstet den Siopfen des Destillationskolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure zu unter- 
brechen, 10 cem einer wässerigen 25prozentigen Lösung von Phosphorsäure hinzufließen. Alsdann 
leitet man durch die dritte Glasröhre Wasserdampf ein und destillirt unter stetigem Durchleiten von 
Kohlensäure 50 cem über. Darauf verfährt man weiter, wie im ersten Abschnitt unter II, 3a an- 
gegeben ist. 
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebniß, so ist es als erwiesen anzusehen, daß entweder 
schweflige Säure, schwefligsaure oder unterschwefligsaure Salze angewendel sind. Liegt ein Anlaß vor, fest- 
hete ob die schweflige Säure unlerschwefligsauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu 
verfahren: 
b) 50 8 geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler 
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird eine halbe Stunde lang 
strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtrirt und das Filtrat mit 
Salzsäure versetzt. Entsteht hierbei eine in Aether schwer lösliche Abscheidung, so wird diese auf Schwefel 
untersucht. Zu dem Zwecke wird der abfiltrirte und gewaschene Bodensatz nach den im ersten Abschnitt 
unter II, 3b gegebenen Bestimmungen weiler behandelt. 
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler 
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang strömender 
Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtrirt und das Filtrat ohne Rücksicht 
auf eine elwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem 
Absetzen und Abfiltriren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und alsdann 
nach der Vorschrift im ersten Abschnitt unter II, 4 weiter behandelt. 
l.l 6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen. 
Der Nachweis der Salicylsäure und deren Salze geschieht nach der unter Ill gegebenen 
Anweisung. 
7. Nachweis von fremden Farbstoffen. 
Die Gegenwart fremder Farbsltoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes in etwa 
der doppelten Menge absolutem Alkohol. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die erkaltete alkoholische 
Lösung deutlich gelb oder röthlich gelb gefärbt. 
Zum Nachweise bestimmter Theerfarbstoffe werden 2 bis 3 g Fett in 5 cem Aether gelöst und 
die Lösung in einem Probirröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1, 15 kräftig ge- 
schüttell. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich abjetzende Salzsäureschicht deutlich 
roth gefärbt. 
11%
	        

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