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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verzeichniß der im Deutschen Reich amtlich oder im amtlichen Auftrage herausgegebenen, ausschließlich auf die Seeschiffahrt bezüglichen Bücher, Zeitschriften und Karten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • III. Verordnung (Landesherrliche), die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, vom 17. Juli 1892
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

642 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
der Lehrerinnen mit den sonstigen „weiblichen Beamten“ war indessen nach der 
Ansicht Ihrer Kommission schon um deswillen nicht geboten, weil zur Zeit der Er- 
lassung der Landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 weibliche Beamte, 
die ihre Befähigung für den Dienst im Wege einer durch Ministerialverordnung 
geregelten, nach Zurücklegung eines eigentlichen Fachstudiums abzulegenden Prüfung 
nachzuweisen haben, vermöge der Bestimmung in § 133 des Beamtengesetzes noch 
nicht vorhanden waren, vielmehr bei den im Gehaltstarif von 1888 (Abteilung K 
Ziffer 11, 20, 27, 28, 29, 30) aufgeführten Arten von weiblichen Beamten — Auf- 
seherinnen, Weißzeugbeschließerinnen, Kassiererinnen, Wärterinnen in Bad-, Straf-, 
Krankenanstalten, Heil= und Pflegeanstalten — die Probedienstzeit zugleich die Zeit 
der fachlichen Ausbildung für den betreffenden Dienstzweig darstellt. Ein Widerstreit 
mit dem IJnhalt der Verordnung vom 7. Februar 1890 wäre somit nicht entstanden, 
wenn anläßlich der Unterstellung der Lehrerinnen unter das Beamtengesetz diese 
hinsichtlich der Probedienstzeit nicht auf gleichem Fuße mit den übrigen weiblichen 
Beamten behandelt worden wären. 
Die durch Beibehaltung bezw. Einführung einer „Probedienstzeit“ auch für 
Lehrerinnen, welche die Höhere Lehrerinnenprüfung bestanden haben, bewirkte 
Kürzung der bei Bemessung des Nuhegehaltes aurechnungsfähigen Dienstzeit wird 
nach der Auffassung Ihrer Kommission durch keinerlei Schulinteresse gefordert; dies 
dürfte schon daraus unzweideutig sich ergeben, daß die Verordnung des Unterrichts- 
ministerinms vom 19. Dezember 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend 
(Ges.= u. V.O. Bl. 1895 S. 1) eine solche Probedienstzeit nicht vorgeschrieben, viel- 
mehr an das Bestehen der „Höheren“ Lehrerinnenprüfung das sofortige Eintreten 
der Befähigung „zur festen Anstellung“ an höheren Mädchenschulen — nach Maß- 
gabe des Gesetzes vom 30. Jannar 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der an 
Mittelschulen für die angestellten Lehrerinnen, Ges.= u. V.O. Bl. 1879 S. 6 — als 
unmittelbare Folge geknüpft hatte. In dieser Hinsicht hat sonach die Unterstellung 
der Mittelschullehrerinnen unter das Beamtengesetz deren rechtliche Stellung nicht 
verbessert, sondern verschlechtert. 
l6. 
Unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist: 
A. für Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen: der Kreisschulrat — 
jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen in § 107 Absatz 2 des 
Elementarunterrichtsgesetzes; 
b. für die in §§ 117, 118, 120 des nämlichen Gesetzes bezeichneten 
Lehrer (Lehrerinnen): die Oberschulbehörde. 
Die Abnahme des Beamteneides (§ 16 der Landesherrlichen Verordnung 
vom 17. Februar 1890) geschieht durch das Bezirksamt. 
  
1. Als unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde für Lehrer 
Lehrerinnen — einschließlich der nur für Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmten) an Volksschulen ist der Kreis= 
schulrat insbesondere zuständig:
	        

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