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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
reinecke_flaggenhandbuch_1900
Title:
Deutsches Flaggenhandbuch.
Author:
Reinecke, Franz
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Hahnsche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
Scope:
177 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Flaggenrecht und Flaggenzeremoniell nach den neuesten deutschen und internationalen Bestimmungen.

Chapter

Title:
Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Geschäftsordnung. 187 
Den Mitgliedern des Staatsministeriums und den Regierungs- 
bevollmächtigten ist jederzeit das Wort zu erteilen. 
8 54. Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden ist nicht gestattet. 
Das Verlesen von kurzen schriftlichen Erklärungen, von Aktenstücken und 
Drucksachen kann durch Beschluß der Landesversammlung gestattet werden. 
Auf die Mitglieder des Staatsministeriums und die Regierungsbevoll- 
mächtigten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 55. Wegen der Verantwortlichkeit der Abgeordneten wird auf 
11 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich verwiesen. In den 
Grenzen dieser Vorschrift ist auch ein Vorgehen im Disziplinar= und 
Aufsichtswege unzulässig. 
* 56. Einen Abgeordneten, der die Ordnung verletzt, hat der Prä- 
sident zur Ordnung zu rufen. Jede Erörterung über die Frage, ob die 
Erteilung des Ordnungsrufes gerechtfertigt war, ist ausgeschlossen. Einem 
Abgeordneten, der im Laufe einer Sitzung dreimal zur Ordnung ge- 
rufen wird, ist damit ohne weiteres bis zum Schlusse der Sitzung das 
Wort entzogen. 
Wird die vom Präsidenten gerügte Ordnungswidrigkeit fortgesetzt, 
oder geht sie in Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Präsidenten 
über, oder kommen gröbliche Verletzungen der Ordnung vor insbesondere 
dadurch, daß ein Abgeordneter die dem Kaiser oder dem Landesfürsten 
oder dessen fürstlichem Hause schuldige Ehrfurcht verletzt, so kann auf 
Vorschlag des Präsidenten die Landesversammlung beschließen, daß der 
schuldige Abgeordnete auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens für die Dauer 
er Wahlperiode, von der Ausübung seines Auftrages als Abgeordneter 
auszuschließen sei. 
Der zur Ordnung gerufene oder von der Ausübung seines Auf- 
trages als Abgeordneter ausgeschlossene Abgeordnete kann spätestens am 
olgenden Tage Einspruch erheben, worauf die Landesversammlung nach 
vorgängiger Kommissionsberatung und Berichterstattung, aber ohne Ver- 
andlung, entscheidet, ob der Ordnungsruf oder die Ausschließung ge- 
rechtfertigt war. Die Entscheidung über den Einspruch gegen den 
Ordnungeruf unterbleibt, wenn dieser vom Präsidenten nachträglich in 
öffentlicher Sitzung zurückgenommen wird. 
Sollte infolge gröblicher Verletzungen der Ordnung oder aus sonstigen 
Ursachen die Ruhe im Sitzungssaale derartig gestört werden, daß eine 
achgemäße Verhandlung nicht möglich ist, so hat der Präsident die Sitzung 
zu schließen. 
§ 57. Die Verhandlung kann auf den ordnungsmäßig unterstützten 
Antrag eines Abgeordneten zu jeder Zeit von der Landesversammlung 
für geschlossen erklärt werden, jedoch ist, wenn auf Schluß angetragen 
E. jedenfalls noch ein Redner, der gegen den Schluß sprechen will, zu 
ren. 
A z 58. Nach dem Schlusse der Verhandlung ist zunächst noch dem 
ntragsteller und sodann dem Berichterstatter auf Verlangen das Wort 
u erteilen. 
b Nimmt ein Mitglied des Staatsministeriums oder ein Regierungs- 
evollmächtigter nach geschlossener Beratung das Wort, so gilt diese aufs
	        

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