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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 183 — 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
e) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post 
bi zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit 
efindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, 
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (F. 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger eingezogen werden. 
IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms 
dasselbe dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Be- 
trages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs- 
Telegramms. 
V. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, 
in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
S. 18. 
Postnachnahmesendungen. 
1 Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zulässig. Eine Aus- 
zahlung des Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendungen findet nicht statt. 
I! Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, 
so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage zulässig. 
III Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nachnahme von . . . . Mark 
.. PFf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und un- 
mittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand 
und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. 
Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen 
Packetadresse angebracht sein (§. 5 III.). 
IV Dem Aubflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. 
Ist über die Sendung ohnehin ein Einlieferungsschein zu verabfolgen (bei Einschreib= und Werthsendungen), 
so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen. . 
V Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. 
Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, 
wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst worden ist. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen 
mit dem Vermerk „postlagernd“. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels 
Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen 
und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie 
Ort und Tag der Einlieferung der letzteren vermerkt. 
» VII Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen Rückgabe der im Absatz IV 
erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt. 
VIII Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten. 
1. Das Porto beträgt: 
a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 
Gramm, sowie für Postkarten auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen ein- 
schließlioh...w 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernuunggen 40 „ 
Für unfrankirkte Nachnahmebriefe 2c. wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. 
Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen Dienstsachen“" nicht in Ansatz; 
b) für Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto 
die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.
	        

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