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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 194 — 
2. Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden Theil einer Mark 2 Pf., min- 
destens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nachnahmegebühr sich ergebender Bruchtheil 
einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
IX Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nachnahmesendung nicht ein- 
gelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat zugleich mit der des Porto zu erfolgen. 
§. 19. 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen. 
1 Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert Mark einschließlich 
eingezogen werden. 
II Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, 
der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. 
III Das Formular zum Auftrage ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens und Wohn- 
orts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. 
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
IV Zusschriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle 
der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Post- 
auftrage als Anlagen nicht beigefügt werden. 
V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Ein- 
ziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages 
darf jedoch den Betrag von 600 Mark nicht übersteigen. 
VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem Umschlage an 
die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (s. 15) abzusenden. Der Brief ist 
mit der Aufschrift „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung 
an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben 
Tage vorher erfolgen. · 
s VIII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IX Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes wie für einen einge— 
schriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen 
eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für recht— 
zeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die 
Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung 
der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten 
oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der 
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb 
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevoll- 
mächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die 
Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. 
Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches 
durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theil- 
zahlungen werden nicht angenommen. - , 
XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 
30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von 
der einziehenden Postanstalt mittels Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, 
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung. 
XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausgefüllte 
Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 400 Mark zwei Formulare — zur Uebermittelung des ein- 
gezogenen Betrages beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs-Formularen nur derjenige 
Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
	        

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