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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 195 — 
XIII Wird der. Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung 
des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag nebst dessen Anlage dem Auftraggeber mittels ein— 
geschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
XIV Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. 
Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an 
N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet 
kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. 
XV Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes 
befugte Person geschieht, so genügt der auf die Rückseite des Postauftrags-Formulars niederzuschreibende Ver— 
merk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle 
Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, 
werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche 
der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der 
Austraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XVI. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftragsformulars das Datum des- 
jenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs- 
Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
XVII. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen 
nicht statt. 
XVIII Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück bezogen werden. 
§. 20. 
Postaufträge zur Einholung von Wechselakzepten. 
I Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der 
Annahme-Erklärung versendet werden. 
II Zu den Postaufträgen für Akzepteinholung kommt ein besonderes Formular in Gebrauch. Der- 
artige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum 
Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Benag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
sein muß, · 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der 
etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des 
Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz IX) weiter- 
gesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle bedarf es 
der Vermerke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. in N.", „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mitthei- 
lungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels 
in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. . 
III. Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Das 
Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatt- 
haft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den 
nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. 
IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter 
Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Akzepteinholung bewirken soll. Der Brief ist 
mit der Aufschrift „Postauftrag nah (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Post- 
auftrag wird ein Einlieferungsschein ertheillt. 
Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezo- 
genen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene 
27
	        

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