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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 197 — 
stellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). 
Diesem Zwecke entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c., bleiben unberücksichtigt. 
» b I Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den Eilboten stets 
mitgegeben. 
III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werth- 
angabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Empfängern 
durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgenstehen. 
Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
IV Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Verpflichtung der Post- 
verwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers nur auf den Ablieferungsschein, und 
bei Packetsendungen im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen 
Ablieferungsschein. 
V Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Bestellung an Empfänger, 
die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen 
Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben 
die Postanstalten sich nicht zu befassen. 
VI Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer 
Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Ent- 
fernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger 
Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeich- 
nung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“. 
VII Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen: 
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung 25 Pf., 
2. wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im ganzen jedoch nicht unter 75 Pf. für 
jede Bestellung. « 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der Post- 
anweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1 bz. 
a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen 
Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten 
Eilbestellgeldes zur Anwendung. 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke dürfen nur 
in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt niemand zur Verfügung steht, der die 
Leistung zum tarifmäßigen Satze übernimmt. 
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Empfänger 
tberlafte fur n. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestell- 
gebühr hafte n. 
IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben 
an denselben Empfänger durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für 
einen Brief u. s. w. zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand be- 
sonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
X Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die Sendung gleichwohl 
behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweige- 
rung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem letzteren zu tragen. 
27°
	        

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