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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 200 — 
Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des 
Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, 
soweit die Perrons zugänglich sind. 
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange 
der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben 
Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit 
von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 
3. Für alle anderen Gegenstände: « 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten 
Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirek- 
tionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel 
verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern 
und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
« IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der 
Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den 
vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit 
jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren 
Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf 
Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der 
gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
§. 26. 
Frankirungsvermerk. 
I Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder ab- 
geändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder Briefe mit dem 
Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten 
vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe 
werden als unfrankirt behandelt. 
II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder 
ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurück- 
behalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben. 
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben vergl. §. 13 
Absatz IX bz. §s. 14 Absatz VII und VIII. 
8. 27. 
Einlieferungsschein. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszu- 
stellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, 
ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen 
Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung nicht als geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den 
Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die 
Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet. 
II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen 
gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. V. 
8. 28. 
Leitung der Postsendungen. 
1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
	        

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