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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 201 — 
8. 29. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zustellung an den 
Empfänger zurückgenommen werden. 
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahms- 
weise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher 
nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausge- 
fertigtes Doppel der Aufschrift abgiebt. 4 
IV JIst die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den Gegen- 
stand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als 
der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein desfallsiges Telegramm 
nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich 
bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß 
dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein. 
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rück- 
gabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet. 
II Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für die Rück- 
beförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§F. 39 Abs. VII) mit der 
Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungs- 
strecke berechnet wird. 
S. 30. 
Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten. 
I Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern im einzelnen Falle 
keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den ersteren 
auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Er- 
stattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§. 31. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von 
dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden 
Postbeamten wiederhergestellt. 
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit 
baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich ge- 
worden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung 
noch vorhanden ist. 
" III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind, 
wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als 
Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird 
dieser als Zeuge hinzugezogen. 
» Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, 
so ist — wenm es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt 
— bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu 
ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der 
zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet 
erselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach 
b aßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger 
der Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche 
er Befund festgestellt wird. · « ·
	        

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