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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 207 — 
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, 
die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels 
unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher 
diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach 8. 49 des Gesetzes über das Postwesen 
nicht ob. 
« S. 38. 
Nachsendung der Postsendungen. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufent- 
halts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen 
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige 
Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich be- 
zeichnete Person verlangt hat. 
II Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme, erfolgt die Nach- 
sendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Nachnahme, auch 
des Empfängers. 
III Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Nachnahme wird im Falle der 
Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort 
zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere 
Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme- 
Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
V Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der Bezugszeit 
die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine 
Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der 
Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder 
nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige 
Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
8. 39. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach 
den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb eines 
Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „npost- 
lagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am 
Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den Geldbetrag 
oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem 
der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine 
solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird; 
7. wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger handelt, über dessen Vermögen 
das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protest- 
erhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich 
befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf-
	        

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