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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 218 — 
* 6) Schmiergeld. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen. 
e) Erleuchtungskosten. 
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. Für 
die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit 
erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen 
stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen 
Gebühren berichtigt werden. 
f) Wegegeld und sonstige Wege= 2c. Abgaben. 
VIII. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den betreffenden, 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei 
Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
8) Postillonstrinkgeld. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das 
Kilometer 10 Pf. 
h) Rückbenutzung einer Extrapost. 
X Enxtrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden aufhalten, 
haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rück- 
fahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 
nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a., b., c. und g. sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für 
die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung 
für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft 
und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen 
Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als 
auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestim- 
mungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten 
Pferde bz. Wagen nicht zulässig. « 
i) Vorausbezahlung von Extrapost= oder Kurierpferden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. Die Wirkung 
der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Be- 
nutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und 
Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch 
bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter 
Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die 
Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher 
den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich be— 
kannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten 
behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. 
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe 
Stunde außhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu 
geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Warte- 
geld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf 
nicht stattfinden. 
XIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, 
für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des 
vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
 
	        

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