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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 221 — 
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Be- 
sestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
b) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der 
Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt 
werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, 
innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und wo zu deren Be- 
förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt 
gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
Tc) Reihenfolge. 
VI Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
". 63. 
Beförderungszeit. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde für die Beför- 
derung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist 
enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden 
bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch 
eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der Be- 
schaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der 
normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Anhalten unterwegs. 
III Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne Verlangen 
des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der 
Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist 
bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vor- 
geschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht 
ohne Aufsicht lassen. 
K. 64. 
Postillone. 
a) Dienstkleidung. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn versehen 
sen. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen 
zu tragen. 
b) Sitz des Postillons. 
I Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst kein 
Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und 
wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich 
führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der 
Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als 
vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das 
Fahren vom Bocke verlangt. 
c) Wechsel mit den Pferden. 
III Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich begegnenden 
Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das 
30*
	        

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