Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • I. Kapitel: Allgemeines
  • II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
  • I. Die auswärtige Verwaltung.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Das Finanzwesen.
  • IV. Der Staat und das wirtschaftliche Leben.
  • V: Der Staat und das geistige Leben.
  • § 70. Das Unterrichtswesen.
  • § 71. Staat und Kirche.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

182 Die Verwaltung. *71 
  
lischen Kirchengemeindentg. Die Verf. der katholischen Gemeinden in Bremen 
(in Bremen v. 27. Aug. 1909 und Bremerhaven v. 26. Jan. 1909) sind vom Senat be- 
stätigt?); die katholischen Geistlichen werden vom Senat nach Nachweisung ihrer Beru- 
fung zur Ausübung ihres Amtes zugelassen. Für die römisch-katholische Gemeinde 
in Lübeck gilt die Verf. v. 14. März 1904 (S. 78) und das Regulativ v. 14. Juli 
1841 (I, S. 12); nach dem letzteren haben die Geistlichen vor Ausübung ihres Amtes 
einen Homagialrevers zu unterzeichnen und die Bestätigung des Senats zu erwirken. 
Durch Lüb. G. v. 14. März 1904 (S. 76) ist der katholischen Gemeinde das Besteuerungs- 
recht verliehen und durch Gesetz vom gleichen Tage (S. 77) der Austritt aus der Ge- 
meinde geregelt (oben S. 180). Die Zulassung von religiösen Orden und ordensähnlichen 
Kongregationen in Lübeck ist von der Genehmigung des Senats abhängig gemacht, 
der auch eine Aufsicht über sie ausübt (Lüb. V. v. 20. Dez. 1905, S. 170). Schen- 
kungen und Zuwendungen von Todes wegen an Mitglieder solcher Orden und Kongre- 
gationen bedürfen in Lübeck der Genehmigung des Senats (Lüb. AG. zum B#B. 
§ 14). In kirchlicher Beziehung bilden die Hansestädte Missionsgebiet und unterstehen 
dem Bischof von Osnabrück als Provikar der Nordischen Missionen. 
Als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft ist in Lübeck auch die ifraeli- 
tische Gem bnno e anzusehen (O. v. 5. April 1865 mit Aenderung v. 8. Jan. 
1868 I, S. 51) :). In Bremen hat die israelitische Gemeinde nur die Stellung eines 
rechtsfähigen Gadn ) 
III. Ueber die evangelische Landeskirche steht nach der geschicht- 
lichen Entwicklung in Deutschland dem Landesherrn nicht nur die äußere Kirchen- 
hoheit, sondern auch das innere Kirchenregiment, die Kirchengewalt, das ius in sacra, 
zu. Die Stellung der evangelischen Kirche, der die weitaus meisten Bewohner der 
Hansestädte angehören, ist in Hamburg und Lübeck eine andere als in Bremen. In 
Hamburg und Lübeck ist die evangelisch-lutherische Kirche bis heute Landeskirche 
geblieben; diese Landeskirche hat in beiden Staaten in der zweiten Hälfte des 19. Jahr- 
hunderts durch Schaffung besonderer kirchlicher Organe über den einzelnen Ge- 
meinden eine eigene Verfassung erhalten 5). Bremen hatte sich anders als die Schwe- 
sterstädte bald nach der Reformation dem Calvinismus angeschlossen; nach Einver- 
leibung des lutherischen Domes in die Stadt — 1803 — verlor die Landeskirche ihren 
konfessionellen Charakter, wenn auch gesetzlich eine Bekenntnisgemeinschaft nicht 
1) Die röm.-kathol. Kirche als solche mit ihren Rechtsinstitutionen ist in den Hansestädten 
nicht anerkannt. Das für Hamburg in H#G. 1898, u. 9 Ausgeführte gilt auch für Bremen und Lübeck. 
2) Die Katholiken bildeten in Bremen schon vor Einführung der Verfassung eine anerkannte 
Religionsgesellschaft. 1816 wurde ihnen die St. Johanniskirche überlassen. Näheres Veeck, 
Gesch. der reform. Kirche Bremens S. 206 f. Neuerdings haben die kathol. Gemeinden von der 
in ihren Verfassungen anerkannten Befugnis, ihre Mitglieder zu besteuern, Gebrauch gemacht; 
es ist streitig geworden, ob sie auf Grund ihrer Verfassungen und der vom Senat bestätigten Ge- 
meindebeschlüsse hierzu berechtigt sind. Die vom OL. in HG. 1886, n. 115 anerkannten Grund- 
sätze sprechen für die Bejahung. — In Hamburg ist der kathol. Gemeinde durch Ges. v. 22. Jan. 
1904 das Besteuerungsrecht verliehen; die Gerichte erkannten vordem ein solches nicht an (HGZ. 
1898, n. 9). 
3) Auch sie erhebt Steuern, die im Verwaltungswege beigetrieben werden können. Ueber 
die Frage der Steuerpflicht ist der Rechtsweg zulässig: H G Z. 1907, n. 69. 
4) So auch die Senatsvorlage in Verh. 1914, S. 413. 
5) In Hamburg erhielt die Landeskirche in Ausführung des Staatsgesetzes v. 28. Sept. 
1860 im Jahre 1883 ihre erste Verfassung. Jetzt gilt die rev. Verf. v. 26. Febr. 1896 (Wulff, 
Hamb. Gesetze III, S. 447)
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.