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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
8. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz- und Bank-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Eisenbahn-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879.
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 576 — 
ausgedehnt werden, in welchen die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird. Die Schutzgenossen unterliegen 
den Bestimmungen des Gesetzes in gleicher Art, wie die Reichsangehörigen, insoweit nicht Staatsverträge eine 
Ausnahme bedingen. 
Zum S. 4. 
Die von den Konsuln erlassenen polizeilichen Vorschriften sind in Ländern, wo ein Kaiserlicher Gesandter 
beglaubigt ist, auch dem letzteren abschriftlich mitzutheilen. Der Gesandte hat den Inhalt dieser Verord- 
zunn vom politischen Standpunkte aus zu prüfen und über etwanige Bedenken dem Reichskanzler Bericht 
zu erstatten. 
Die Verkündigung der polizeilichen Vorschriften wird in den meisten Fällen durch Einrückung in 
eine am Sitze des Konsulats erscheinende Zeitung geschehen können. Wo dies nicht angängig ist und eine 
andere Form für konsularische Bekanntmachungen nach Ortsgebrauch nicht besteht, genügt die Anheftung an 
die Gerichtstafel. 
Zum F. 5. 
Die Zuweisung eines Gerichtsbezirks gilt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, als die von 
dem Reichskanzler dem Konsul ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. Ebenso gilt, ein 
durch Anordnung des Reichskanzlers zur allgemeinen Vertretung des Konsuls berufener Beamter gleichzeitig 
als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. 
Die im §. 5 Absatz 3 vorgesehene Uebertragung der richterlichen Befugnisse des Konsuls auf einen 
anderen Beamten erfolgt durch besondere Anordnung des Reichskanzlers. Jedoch sind die zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit befugten Konsuln ermächtigt, Beamten ihres Konsulats, welche zum inländischen Richteramte 
befähigt sind, die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des Konsuls (s. 12 des Gesetzes) gehörenden richter- 
lichen Geschäfte zu übertragen. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entschei- 
dung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die in den 88. 7, 8, 10, 11 des 
Gesetzes bezeichneten Geschäfte. " 
Wenn seitens des Reichskanzlers neben dem Konsul einem anderen Beamten die Befugnisse bei Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit übertragen werden, so führt der Vorsteher des Konsulats die allgemeine Dienst- 
aussicht. Derselbe bestimmt in Ermangelung einer besonderen Anordnung des Reichskanzlers, in welcher 
Weise die richterlichen Geschäfte zu vertheilen sind. Von der Geschäftsvertheilung ist dem Reichskanzler An- 
zeige zu erstatten. · 
Werden in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen Handlungen der Gerichtsbarkeit durch einen 
anderen Beamten als den ständigen Vorsteher des Konsulats vorgenommen, so ist dieser Beammte in den 
betreffenden Schriftstücken, als an Stelle des Konsuls handelnd, zu bezeichnen. 
Zu den ss. 7—9. 
Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden Ver- 
handlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
Die Konsuln haben Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und 
Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. 
Zum S. 10. 
1. Gerichtsschreiber. 
Als Gerichtsschreiber ist ein Beamter des Konsulats, oder falls dies nicht ausführbar, eine sonstige 
hierzu geeignete Person, welche an dem Orte, wo der Konsul seinen Amtssitz hat, wohnen muß, unter Vor- 
behalt des Widerrufs zu bestellen. Von der Bestellung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen. 
Der Konsul kann in einzelnen Fällen, insbesondere bei Behinderung des nach Vorschrift des Absatz 1 
bestellten Gerichtsschreibers, die Verrichtungen desselben einer anderen Person übertragen. 
Der für Personen, welche nicht den Diensteid als Konsulatsbeamte abgelegt haben, im §. 10 des 
Gesetzes vorgesehene Eid ist dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- 
schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
	        

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