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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 47.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Dienstvorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz- und Bank-Wesen.
  • 4. Statistik.
  • Bekanntmachung, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
  • Dienstvorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 694 — 
obere die Menge (unter Vorschrift des Maßstabs), in die untere der Werth (unter Vor- 
schrift von M) einzutragen ist. 
8. 21. 
Nach Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Geschäftsumfang, 
insofern die Zuverlässigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Notizen über die der Zollabfertigung 
nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen ist (6. 3 Abs. 1. des 
Gesetzes), unmittelbar in die Nachweisungen eingetragen werden, und bedarf es alsdann besonderer Auf- 
zeichnungen über diese Gegenstände nach §. 9 bei den betreffenden Aemtern nicht. 
Es können ferner nach näherer Anweisung des Hauptamtsvorstandes die Angaben über häufig vor- 
kommende gleichartige Waaren zunächst in besondere den Belägen beizufügende Vornotizen und aus diesen 
von Tag zu Tag summarisch in die Nachweisungen eingetragen werden. 
S. 22. 
Bei der Uebertragung der Summen für die dem Gewicht nach anzuschreibenden Gegenstände aus 
den Anschreibebelägen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichtsangaben auf volle Kilo- 
gramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,5 kg außer Ansatz gelassen und Mengen von 0, bis unter 
1 kg als 1 kg gerechnet werden. 
gi Eine Aufrechnung der Angaben über die Menge der Waaren in den Nachweisungen findet 
nicht statt. 
S. 23. " 
Die Eintragungen für jede einzelne Waarenpost in den Nachweisungen werden bei dem Keiserlichen 
statistischen Amt durch horizontale Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen als Zählblättchen 
benutzen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben, deren Rückseiten un- 
beschrieben bleiben. Auch ist es nothwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten ausgefüllt, und daß bei den 
Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Formularen durch die vorgedruckten Unterscheidungs- 
linien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen genau auf die Punkte und die Einer 
auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt gestellt werden. 
8. 24. 
Die einzelnen Blätter, aus welchen die Nachweisungen bestehen, sind in der oberen Ecke rechts mit 
fortlaufenden Nummern, sowie in der betreffenden Spalte mit Ordnungszahlen, bei denen auf jedem neuen 
Blatt mit der Zahl 1 begonnen wird, zu versehen. Die Nummer des Blattes und die laufenden Nummern 
der Waarenpost sind in den betreffenden Anschreibebelägen anzumerken. 
8. 25. 
Die Hauptamtsbezirke und die einzelnen Anmeldestellen, ferner die Grenzstrecken des Eingangs und 
Ausgangs der Waaren, sowie die Länder der Herkunft und Bestimmung derselben sind in den Nachweisungen 
in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen statisti- 
schen Amt mitgetheilt werden. 
8. 26. 
Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach 8. 11 abgelieferten Anmeldescheine und Aufzeichnungen 
ist von den Hauptämtern in die von ihnen aufzustellenden Nachweisungen mit aufzunehmen. 
Den Hauptämtern bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachweisungen auch für die untergeord- 
neten Zoll= und Steuerstellen, soweit dies räthlich erscheint, bei dem Hauptamte selbst auf Grund der an 
dasselbe einzusendenden Anschreibebeläge vornehmen zu lassen. 
§. 27. 
Die von den Unterstellen aufgestellten Nachweisungen sind zu dem im §. 11 bezeichneten Termine 
an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt aufgestellten Nachweisungen inner- 
halb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammtverzeichniß derselben an das Kaiserliche statistische 
Amt einzusenden. Die zu diesem Gesammtverzeichniß zu verwendenden Formulare werden vom Keiserlichen 
statistischen Amt geliefert werden.
	        

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